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Verminderung der Unterhaltspflicht infolge Konkurseröffnung?

 
 

Wenn dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder wegen daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (wie Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt dies für sich allein noch nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht.

Nachdem zuletzt divergierende Entscheidungen mehrerer (mit fünf Richterinnen und/oder Richtern besetzter) Zivilsenate des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Auswirkung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen auf dessen Geldunterhaltspflicht ergangen waren, stellte ein verstärkter Senat (bestehend aus elf Richtern und Richterinnen) die Rechtslage mit der Wirkung klar, dass nach § 8 Abs 1 Z 1 des OGH-Gesetzes ein Abgehen von dieser Entscheidung nur wiederum durch einen solchen Senat zulässig ist.

Außerdem prägte der verstärkte Senat zur Klarstellung der Bedeutung des Existenzminimums nach der Exekutionsordnung (EO) für die Unterhaltsbemessung im Fall der Insolvenz des Zahlungspflichtigen folgenden weiteren Rechtssatz:

Bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen. Auf die Deckung in der Differenz zwischen dem Existenzminimum gemäß § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO kommt es nicht an. Die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verminderung-der-unterhaltspflicht-infolge-konkurseroeffnung/)

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