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Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung: Serienschadenklausel

 
 

Wirkt sich die fehlerhafte Vertretung des versicherten Rechtsanwalts in Bezug auf jeweils selbständige Mandate nur beim jeweiligen Mandanten vermögensschädigend aus, liegt kein einheitlicher Verstoß nach Art 3.1.c AVBV vor.

Nach Art 3.1.c AVBV idF 1992 des zwischen der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft und ihrem Versicherer bestehenden Versicherungsvertrags stellt die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer „[…] in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt: bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleichen oder gleichartigen Fehlerquellen beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander im rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“

Die Klägerin vertrat – aufgrund selbständig erteilter Mandate – im Zusammenhang mit einer Insolvenz eine Vielzahl von Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Unter anderem meldete sie Forderungen der Geschädigten gegenüber der Anlegerentschädigung von Wertpapieren GmbH an, unterließ aber die Anführung von Zweit- und Drittanlegern laut Zertifikat, die somit keine Auszahlungen erhielten und Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin erhoben.

Die Klägerin begehrt Deckung aus der zwischen der zuständigen Rechtsanwaltskammer und der Beklagten bestehenden Exzedentenhaftpflichtversicherung. Auch wenn unterschiedliche Klienten als Geschädigte betroffen seien, sei der Schaden auf ein Tun oder Unterlassenen zurückzuführen, das auf einer gleichartigen Fehlerquelle beruhe. Rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang sei gegeben. Die Versicherungssumme bei ihrem Versicherer sei ausgeschöpft und die Deckungspflicht der Beklagten greife ein.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen: Die fehlerhafte Vertretung durch die Klägerin in Bezug auf die jeweils selbständigen Mandate, die sich auch jeweils nur beim jeweiligen Mandanten vermögensschädigend auswirkte, ist mangels – hier nur strittigem – wirtschaftlichen Zusammenhang nicht als einheitlicher Verstoß im Sinn des Art 3.1.c AVBV anzusehen, sodass die mit ihrem Versicherer pro Versicherungsfall vereinbarte Versicherungssumme nicht erreicht ist und die Exzedentenhaftpflicht-Versicherung der Beklagten noch nicht zum Tragen kommt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vermoegensschadenhaftpflicht-versicherung-serienschadenklausel/)

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