Vermögensschäden durch Jahrhunderthochwasser
Aus dem Wasserrechtsgesetz folgt keine Verpflichtung des Bundes, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Vermögenswerten durch ein katastrophales, sich etwa alle 100 Jahre wiederholendes Hochwasser – wie jenes vom 12. 8. 2002 in der Stadt Steyr – zu ergreifen.
Die Kläger waren am 12. 8. 2002 Mieter von Geschäftslokalen in Steyr. Das Erstgericht wies deren Leistungsbegehren (Erstkläger 125.000 EUR sA, Zweitkläger 511.000 EUR sA), aber auch deren Feststellungsbegehren, die beklagte Partei hafte ihnen „für alle Schäden aus dem Hochwasserereignis vom 12. 8. 2002 (Anm: in Steyr)“, die in deren Vermögen „durch das Unterlassen der im WasserrechtsG festgelegten Verpflichtungen durch Organe der beklagten Partei entstanden“ seien, ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 285/04z nur „den Extremfall eines tausend- bis zweitausendjährigen Hochwassers“ betreffe und sich mit § 43 WRG 1959 nicht befasse. Die „Einwohner von Steyr“ seien „auf Grund der geographischen Lage des Zusammenflusses von Enns und Steyr ständig hochwassergefährdet, sodass der Ausgang dieses Prozesses von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung“ sei.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück. Nach dessen Ansicht sind Hochwasserereignisse, die sich nach statistischen Erfahrungswerten nur etwa alle hundert Jahre wiederholen, gleichfalls Katastrophen, deren Vermeidung nach den Gründen der Entscheidung 1 Ob 285/04z „von den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht einmal intendiert“ sind. Überdies seien die Kläger in erster Instanz im Verlauf von mehr als zwei Prozessjahren nicht in der Lage gewesen, konkret zu behaupten, weshalb etwa eine wasserbehördliche Maßnahme nach § 43 Abs 1 WRG 1959 nicht nur den für notwendig gehaltenen, letztlich durch eine Zwangsgenossenschaft gemäß § 76 WRG 1959 mit Hilfe von Schutz- und Regulierungswasserbauten zu bewirkenden totalen Schutz der Vermögenswerte der Steyrer Bevölkerung gegen Schäden aus Hochwasserkatastrophen des erörterten Ausmaßes nach rein wassertechnischen Erwägungen ermöglicht hätte, sondern als Ergebnis der erforderlichen Verfahren und der in diesem Zusammenhang gebotenen umfassenden Interessenabwägung auch nach ökologischen, ökonomischen, naturschutzrechtlichen, denkmalschutzrechtlichen und anderen maßgebenden Gesichtspunkten – siehe insofern etwa nur die §§ 105, 108 WRG 1959 – umsetzbar gewesen wäre.