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Vernehmung des Festgenommenen durch Organe der Sicherheitsbehörde

 
 

Es ist zulässig, dass der aufgrund eines richterlichen Haftbefehls Festgenommene vor seiner Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts durch Organe der Sicherheitsbehörde zur Sache und zu den Haftvoraussetzungen vernommen wird. Die Maximalfrist von 48 Stunden für die Einlieferung darf aber von der Sicherheitsbehörde nicht willkürlich ausgeschöpft werden.

In einem bei einem Landesgericht wegen verschiedener strafbarer Handlungen nach dem SMG anhängigen Strafverfahren erteilte der Untersuchungsrichter dem Landeskriminalamt den Auftrag, den Beschuldigten H. aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr in vorläufige Verwahrungshaft zu nehmen, ihn zur Person, zur Sache und zu den Haftgründen zu vernehmen, die Sachverhaltserhebungen fortzusetzen und über den aktuellen Erhebungsstand an die Staatsanwaltschaft und den Untersuchungsrichter innerhalb der Höchstfrist von 48 Stunden zur Entscheidung über die weitere Vorgangsweise wegen der Haft Bericht zu erstatten.

H. wurde am 13. März 2006 um 17:50 Uhr festgenommen, von der Sicherheitsbehörde vernommen und – nach Einlieferung in die Justizanstalt am 15. März 2006 um 17:10 Uhr sowie Durchführung ergänzender, vom Untersuchungsrichter angeordneter Erhebungen – am 17. März 2006 um 11:50 Uhr unter Anwendung gelinderer Mittel enthaftet.

Aufgrund einer vom Beschuldigten gegen den Haftbefehl erhobenen Beschwerde entschied das Oberlandesgericht, die erstinstanzliche Vorgangsweise sei gesetzwidrig gewesen. Die richterliche Anordnung, wonach der Beschuldigte festzunehmen und von der Polizei zu vernehmen sei, widerspreche § 176 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO; die Vernehmung durch die Polizei vor Einlieferung sehe § 177 Abs 1 StPO nur ausnahmsweise für den Fall der Festnahme ohne richterliche Anordnung vor.

Der Oberste Gerichtshof hat über eine vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erkannt, dass die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes das Gesetz verletzt: Schon aus § 178 StPO, wonach jeder Festgenommene bei der Festnahme darüber zu belehren ist, dass er das Recht habe, nicht auszusagen, und darauf aufmerksam zu machen ist, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne, ist abzuleiten, dass eine Vernehmung des Festgenommenen durch Organe der Sicherheitsbehörde auch dann zulässig ist, wenn der Festnahme ein richterlicher Haftbefehl zugrunde lag.

Freilich ist der Festgenommene dennoch unverzüglich in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern und es darf die hiefür vorgesehene Maximalfrist von 48 Stunden von den Sicherheitsbehörden nicht willkürlich ausgeschöpft werden. Bei Beurteilung der Frage, ob die Einlieferung unverzüglich erfolgte, sind aber nicht nur technische Umstände zu berücksichtigen, sondern auch Bedürfnisse der ermittelnden Behörden, weiteres Material für die erste Haftentscheidung durch den Richter zu sammeln. Insbesondere zur Ermöglichung der Überprüfung der Angaben des Beschuldigten noch vor der ersten Haftentscheidung kann es dienlich sein, seine polizeiliche Vernehmung noch vor seiner Einlieferung in die Justizanstalt zu veranlassen. Diese Vernehmung, durch welche die Dauer der Haft letztlich verkürzt werden kann, entspricht daher den Intentionen des Gesetzgebers sowie einer an Art 5 Abs 1 lit c MRK orientierten Gesetzesauslegung.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vernehmung-des-festgenommenen-durch-organe-der-sicherheitsbehoerde/)

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