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Verneinung der Ausgeschlossenheit eines Außensenatsmitglieds für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Geschäftsverteilung

 
 

Allein die Tatsache, dass Richter von der Geschäftsverteilung ihres Gerichtshofs „betroffen“ sind, begründet für diese Richter noch keinen Ausschließungsgrund als Mitglied des Außensenats, der über eine Beschwerde gegen die Geschäftsverteilung entscheidet.

Mehrere Richter erhoben gegen die Geschäftsverteilung eines OLG Beschwerde und beantragten die Ausgeschlossenheit eines Mitglieds des Außensenats des OGH mit der Begründung, dass dieses Mitglied als Richter am betroffenen OLG von der bekämpften Geschäftsverteilung direkt betroffen sei.

Der Präsident des OGH lehnte den Antrag ab und führte aus, dass nach den Gesetzesmaterialien Personalsenatsmitglieder von Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung nicht schon deswegen ausgeschlossen sind, weil sie selbst von der Geschäftsverteilung betroffen sind.

Entscheidungen über die Geschäftsverteilung betreffen letztlich immer alle Mitglieder des Personalsenats, weil jede Zuweisung von Geschäften an einen Richter gleichzeitig bedeutet, dass diese von anderen Richtern nicht zu bearbeiten sind. Die Geschäftsverteilung beruht aber auf einer Bewertung der Arbeitslast und damit auf einer Bewertung von Anzahl, Umfang und Schwierigkeit der zugewiesenen Verfahren. Würde die beschriebene Betroffenheit als Ausschlussgrund qualifiziert, müssten für die Geschäftsverteilung die Arbeitslast von Strafverfahren nur durch Zivilrichter und jene von Zivilverfahren nur durch Strafrichter bewertet werden. Die Erfahrung und Sachkenntnis der Richter der betreffenden Sparte ginge bei Geschäftsverteilungsentscheidungen zwingend verloren. Ein Richter mit Mischverwendung könnte im Personalsenat nie mitwirken. Dies entspräche nicht der gesetzlichen Konzept des Personalsenats.

Darüber hinaus geht es bei der Beschlussfassung über die Jahres-Geschäftsverteilung auch um die Höher- oder Niedrigerbewertung einzelner Arten von Verfahren, was auch Implikationen für die Verteilung der Geschäfte zwischen allen Senaten des betreffenden Gerichtshofs nach sich ziehen kann, könnte doch die Höherbewertung von bestimmten Verfahrensarten einen Mehrbedarf in der betreffenden Sparte auslösen. Dann wäre der Personalsenat überhaupt beschlussunfähig.

Die bloße Betroffenheit eines Personalsenatsmitglieds von der Geschäftsverteilung kann daher noch keinen Ausschlussgrund bilden. Dafür, dass die Befangenheit in zweiter Instanz anders zu beurteilen wäre als in erster Instanz, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 21.02.2025, 18:02
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verneinung-der-ausgeschlossenheit-eines-aussensenatsmitglieds-fuer-die-entscheidung-ueber-eine-beschwerde-gegen-die-geschaeftsverteilung/)

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