Verpflichtung der Bestandnehmerin eines Einkaufszentrums zum Offenhalten am 8. Dezember
Nach dem Bestandvertrag der Streitteile hat die beklagte Bestandnehmerin den Geschäftsbetrieb während der von der klagenden Bestandgeberin „im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Mindestöffnungszeiten des Centers aufrecht und das Bestandobjekt geöffnet … zu halten“.
Seit es im Jahr 1995 gesetzlich zulässig wurde, die Verkaufsstellen am 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, geöffnet zu halten, ist das Einkaufszentrum der Klägerin an diesem Tag geöffnet. Die Beklagte, die ihrer Betriebspflicht am 8. Dezember jeden Jahres nachgekommen war, hielt alle ihre Filialen (mit Ausnahme jener am Flughafen Wien) am 8. 12. 2007 geschlossen. Sie vertrat gegenüber der Klägerin die Ansicht, dass kein Unternehmen dazu verpflichtet werden könne, seine Verkaufsstellen am 8. Dezember geöffnet zu halten.
Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Geschäftsbetrieb an jedem 8. Dezember, der kein Sonntag sei, während der Geschäftszeiten des Centers aufrecht und das Bestandobjekt geöffnet zu halten.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die der Klage stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Da die Beklagte den Umfang der vereinbarten Betriebspflicht an sich bestreite, sei eine Leistungsklage zulässig; § 406 ZPO beziehe sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Dauerschuldverhältnisse. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die das Offenhalten von Verkaufsstellen am 8. Dezember untersage; auch das Konkordat 1933, BGBl II 1934/2, stehe dem nicht entgegen. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an diesem gesetzlich normierten Feiertag sei freiwillig: Jeder Arbeitnehmer habe das Recht, die Beschäftigung an diesem Tag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ohne dass er deshalb benachteiligt werden dürfe. Ob Geschäftslokale am 8. Dezember offen gehalten würden oder nicht, sei eine unternehmerische Entscheidung. Dass ihr das Offenhalten an diesem Tag objektiv unmöglich sei, weil weder die eigenen Arbeitnehmer noch sonstige Personen unter Vertrag genommen werden könnten, die bereit wären, für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu sorgen, habe die Beklagte naturgemäß nicht behaupten können.
Ebenso OGH 30. 7. 2009, 8 Ob 89/09k.
Zum Volltext 7 Ob 37/09f im RIS
Zum Volltext 8 Ob 89/09k im RIS