Verpflichtung öffentlicher Krankenanstalten zur ersten ärztlichen Hilfeleistung: Untersuchung durch einen Arzt erforderlich
Die Klägerin, ihr Sohn und ihr Enkel übernachteten gemeinsam in einer kleinen Wohnung in Wien. Aufgrund eines schadhaften Ofens erlitten sie eine Kohlenmonoxidvergiftung, die sich unter anderem in Übelkeit, Erbrechen und Bewusstlosigkeit äußerte. Dennoch gelang es ihnen, die Wohnung zu verlassen. Da die beiden Männer nicht Deutsch konnten, rief eine Nachbarin die Rettung. Im Spital wurde zunächst nur die Klägerin als behandlungsbedürftig angesehen und ohne weitere Untersuchung stationär aufgenommen; die Männer konnten dem Arzt nicht verständlich machen, dass auch ihnen übel gewesen war. Als sie kurz darauf mit der Nachbarin in das Spital zurückkamen, um mit deren Hilfe auf ihre Behandlungsbedürftigkeit hinzuweisen, wurden sie von einem Krankenpfleger abgewiesen. Tagsüber besserte sich ihr Zustand; die neuerliche Übernachtung in der Wohnung führte aber zu ihrem Tod.
Die Klägerin begehrt vom Träger der Krankenanstalt Schmerzengeld für den durch den Tod ihrer Verwandten verursachten Schock sowie den Ersatz des entgangenen Unterhalts.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Mitarbeiter des Spitals kein Verschulden treffe.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Öffentliche Krankenanstalten seien gesetzlich verpflichtet, unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe zu leisten. Ob eine solche Hilfe notwendig sei, könne nur von einem Arzt entschieden werden. Als die Männer in das Spital zurückkehrten, um mit Unterstützung der auch Deutsch sprechenden Nachbarin auf ihre Behandlungsbedürftigkeit hinzuweisen, wäre der Pfleger daher verpflichtet gewesen, einen Arzt beizuziehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob ein sorgfältiger Arzt aufgrund des nun möglichen Gesprächs mit den Männern die Möglichkeit einer Kohlenmonoxidvergiftung erkannt und daher weitere Untersuchungen angeordnet hätte. Traf das zu, wäre der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Der Träger der Krankenanstalt würde in diesem Fall für den Schaden der Klägerin haften. Zu prüfen bliebe noch die Schadenshöhe und ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin oder ihrer Verwandten (Verantwortung für den schadhaften Ofen).