Verschlechterungsverbot im sozialgerichtlichen Verfahren
Enthält der durch Klage angefochtene Bescheid des Pensionsversicherungsträgers auch den Ausspruch, dass der Versicherte vorübergehend invalid sei und er Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe, gilt dies auch bei gegenteiligen Beweisergebnissen im sozialgerichtlichen Verfahren als vom Pensionsversicherungsträger unwiderruflich anerkannt.
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid zwar den Antrag des 1964 geborenen Klägers auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension ab, weil dauerhafte Invalidität nicht vorliege. Sie sprach aber weiters aus, dass beim Kläger weiterhin vorübergehende Invalidität vorliege und er für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab, weil der Kläger nach den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens nicht – auch nicht bloß vorübergehend – invalid sei. Das Berufungsgericht sprach in seinem Urteil weiters aus, dass beim Kläger vorübergehende Invalidität vorliege und er für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts.
Er verwies insbesondere auf das Verschlechterungsverbot des § 71 Abs 2 ASGG, wonach nach der Einbringung der Klage durch den Versicherten die Leistungspflicht, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspreche, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen sei. Damit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass ein gerichtliches Urteil für den Kläger weniger günstig ausfällt als der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid. Dieses Verschlechterungsverbot umfasse auch den im Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt enthaltenen Ausspruch, dass der Kläger vorübergehend invalid sei und er Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe.