Verschuldete Reparaturfehler und Abholpflicht aus dem Ausland
Wenn eine Werkstätte aufgrund eines bei einer Reparatur unterlaufenen Fehlers schuldhaft einen Motorschaden verursacht, kann der Eigentümer des Fahrzeugs aufgrund des Grundsatzes der Naturalrestitution verlangen, dass die Reparatur im Ausland, wo sich das Fahrzeug jetzt befindet, repariert wird oder von dort abgeholt wird.
Der Kläger ließ seinen Kleintransporter bei der beklagten Partei reparieren. Dabei wurde zunächst ein Zylinderkopf eingebaut, der einen Produktionsfehler aufwies. In der Folge kam es zu einem Motorschaden. Das Fahrzeug befindet sich in Berlin, wo der Kläger lebt. Die Beklagte wollte keine neuerliche Reparatur durchführen, sondern zuerst die Schadensursache klären. Sie weigerte sich, das Fahrzeug aus Berlin abzuholen. Der Kläger mietete daraufhin ein Ersatzfahrzeug und begehrt den Ersatz der dafür aufgelaufenen Kosten.
Das Erstgericht gab der Klage großteils statt.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es müsse geklärt werden, ob der Beklagten bei der Reparatur des Fahrzeugs ein Verschulden unterlaufen sei.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Der Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche lag am ursprünglichen Erfüllungsort, also dem Sitz der beklagten Partei. Hier wurde der Rumpfmotor im November 2012 ausgetauscht und hier wurde zudem im September 2013 der fehlerhafte Zylinderkopf ausgetauscht. Anderes gelte jedoch für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens. Hier müsse der Grundsatz der Naturalrestitution den Ausschlag geben. Daher sei auch das Abschleppen des havarierten Fahrzeugs bis zur Werkstatt davon umfasst. Naturalrestitution bedeute in diesem Fall, dass der Geschädigte auch verlangen kann, dass der Schädiger anstatt des Geldersatzes der Abschleppkosten sich selbst um das Abschleppen kümmern muss. Will der Schädiger das Abschleppen wegen der damit verbundenen Kosten nicht übernehmen, kann er dem Geschädigten auch eine gleichwertige Lösung anbieten, also etwa eine Reparatur des Fahrzeugs in Berlin bzw die Übernahme der dafür erforderlichen Kosten. Der Schadenersatzanspruch setze allerdings Verschulden der Beklagten voraus. Daher sei die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diesbezüglich nähere Feststellungen erforderlich seien, nicht zu beanstanden.