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Versetzungsanweisung bei Rückkehr einer Dienstnehmerin aus der Karenz

 
 

Der Oberste Gerichtshof beurteilt die Ausübung des Versetzungsrechts des Dienstgebers bei Rückkehr einer Dienstnehmerin aus der Karenz, deren Verwendung davor geändert worden war.

Die Klägerin wurde 2008 „vornehmlich“ als Verkäuferin aufgenommen und war als solche in einer Filiale der Beklagten tätig. Nach dem Dienstvertrag blieb es dem Dienstgeber vorbehalten, ihr eine andere Dienstverwendung zuzuweisen und sie auch in anderen Betriebsstätten einzusetzen. 2012 wechselte die Klägerin in das Büro der Beklagten, wo sie für den Einkauf im Onlineshop zuständig war. Als sie nach ihrer Karenz Elternteilzeit in Anspruch nahm, teilte ihr die Beklagte mit, sie aufgrund von Sparmaßnahmen wieder als Verkäuferin in einer Filiale einsetzen zu müssen.

Die Klägerin begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, nicht zur Befolgung der Versetzungsanweisung verpflichtet zu sein.

Die Vorinstanzen wiesen dieses Begehren der Klägerin ab.

Der Oberste Gerichtshof sah hier keinen Korrekturbedarf. Durch die Inanspruchnahme einer Karenz wird der Arbeitsvertrag nur insofern abgeändert, als für einen befristeten Zeitraum die Arbeits- und die Entgeltpflicht ruhen. An einem zuvor vertraglich vereinbarten Direktionsrecht des Dienstgebers ändert sich dadurch nichts. Aus arbeitsvertraglicher Sicht ist diesbezüglich nur entscheidend, ob die Anordnung (Weisung) des Dienstgebers über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin durch den Inhalt des Arbeitsvertrags gedeckt ist oder sich aus sonst vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt.

Davon zu trennen ist die Frage, ob mit der Verwendung eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin in einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit eine (konkludente) Änderung des Dienstvertrags durch Änderung der vertraglich geschuldeten Leistung einhergeht. Dass eine solche Vertragsänderung auch nach Maßgabe einer beruflichen Weiterentwicklung oder Spezialisierung erfolgen kann, ist nicht weiter zweifelhaft. Aus der bloßen Tatsache der längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann aber für sich allein noch nicht geschlossen werden, dass sich der auf diese Weise als vereinbart anzusehende Aufgabenkreis des Arbeitnehmers nun auf diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit beschränkt habe.

Im vorliegenden Fall fehlte es an einem Vorbringen der Klägerin, dass es infolge ihrer Tätigkeit als Einkäuferin zumindest konkludent zu einer Änderung des Vertragsinhalts gekommen wäre. Die Versetzungsanweisung des Dienstgebers entsprach daher ihrem Dienstvertrag.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/versetzungsanweisung-bei-rueckkehr-einer-dienstnehmerin-aus-der-karenz/)

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