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Versicherungsvertragsrecht: Versicherungsdeckung für die Geltendmachung immateriellen Schadenersatzes aufgrund einer Datenschutzverletzung

 
 

Die von der Klägerin beabsichtigte Geltendmachung ihrer immateriellen Schäden aus einer Datenschutzverletzung beim Kauf eines Hardware-Wallets gegen dessen Herstellerin ist vom Rechtsschutzbaustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ umfasst.

Die Klägerin schloss mit der Herstellerin über deren Online-Shop einen Kaufvertrag über ein Hardware-Wallet. Auf die Wallet-Herstellerin fanden zwischen April und Juni 2020 zwei Cyberangriffe statt, bei denen Kundendaten „gestohlen“ und in einem Internetforum veröffentlicht wurden. Von der Klägerin wurden Vor- und Zuname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse veröffentlicht.

Die Klägerin begehrte (ua) die Feststellung der Rechtsschutzdeckung für die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz gegen die Wallet-Herstellerin.

Das Erstgericht gab diesem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht hingegen nicht.

Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her:

Gemäß Art 23.2.1. ARB 2017 umfasst der „Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz“ (ua) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen.

Die Klägerin beabsichtigt, ihre immateriellen Schäden aus einer Datenschutzverletzung beim Kauf eines Hardware-Wallets, also einer beweglichen Sache, gegen dessen Herstellerin geltend zu machen. Die Wallet-Herstellerin habe gegen die vertragliche Nebenpflicht verstoßen, dass ihre Dienste (hier der Online-Shop) fehlerfrei und ohne Sicherheitslücken funktionierten und insoweit sorgfaltswidrig gehandelt. Aufgrund der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klägerin im Internet werde diese mit einer Vielzahl von Werbe-E-Mails, Phishing-E-Mails und Anrufen von Dritten „bombardiert“, sodass sie sehr stark verunsichert und verängstigt sei. Darüber hinaus bestehe die sehr realistische Möglichkeit eines „Identitätsdiebstahls“.

Damit hat die Klägerin schlüssig dargelegt, dass der von ihr verfolgte Anspruch unter Art 23.2.1. ARB 2017 fällt. Auch der von der Beklagten eingewendete Risikoausschluss für bestimmte Vermögensveranlagungen greift nicht, weil sich im vorliegenden Fall nicht das Risiko einer Vermögensveranlagung verwirklicht hat, sondern das Risiko des Entstehens eines Rechtsstreits aufgrund einer Datenschutzverletzung beim Kauf eines Hardware-Wallets in einem Onlineshop.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/versicherungsvertragsrecht-versicherungsdeckung-fuer-die-geltendmachung-immateriellen-schadenersatzes-aufgrund-einer-datenschutzverletzung/)

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