Versicherungsvertragsrecht: Zum Begriff der Überschwemmung in der Sturmschadenversicherung
Entwässerungsgully durch Hagelkörner verlegt. .
Am 28. Juli 2021 ereignete sich ein starker Hagelfall, der dazu führte, dass sich auf der Liegenschaft der Kläger am unteren Stiegenantrittsbereich eines nicht überdachten Kelleraußenabgangs, direkt vor der Außenzugangstür in den Keller, Hagelkörner anhäuften. Dadurch wurde der im Antrittsbereich befindliche Entwässerungsgully verlegt, sodass das Niederschlagswasser nicht mehr ausreichend abfließen konnte und sich mit dem abschmelzenden Hagelwasser anstaute. Das drückende Wasser gelangte über die geschlossene Türe in das Gebäudeinnere und beschädigte Böden und Wände im Keller des Wohnhauses.
Die anzuwendenden Versicherungsbedingungen verlangen für den Versicherungsfall „Überschwemmung des versicherten Grundstücks“ eine „Überflutung des Grundes und Bodens des Versicherungsortes“. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine – in den Bedingungen nicht näher definierte – Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsorts dann anzunehmen, wenn sich dort erhebliche Wassermengen ansammeln. Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs keine Rede davon sein, dass sich erhebliche Wassermengen auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts angesammelt haben, hat sich das Wasser doch nur auf dem wenige Quadratmeter großen Antrittsbereich einer außenliegenden Kellertreppe angestaut.