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Verstöße gegen die Bestimmungen der StVO bilden keine taugliche Anspruchsgrundlage für eine Unterlassungsklage

 
 

Der Beklagte parkte sein Wohnmobil ohne Kennzeichen regelmäßig vor dem Haus der benachbarten Klägerin, obwohl ihm eine straßenpolizeiliche Bewilligung nur zum Abstellen vor seinem eigenen Haus erteilt worden war. Für die Klägerin ergab sich dadurch eine erhebliche Sichtbehinderung, wenn sie mit ihrem Pkw aus ihrer Garage ausfuhr, um sich in den Fließverkehr einzuordnen.

Die Klägerin stellte ein Unterlassungsbegehren. Ihre körperliche Sicherheit und ihr Eigentum sei durch das rechtswidrig abgestellte Wohnmobil konkret gefährdet.

Während das Erstgericht das Klagebegehren abwies, entschied das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin.

Der Oberste Gerichtshof stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Er verneinte einen Eingriff in das Eigentum der Klägerin ebenso wie eine konkrete Gefährdung ihrer körperlichen Integrität. Zur behaupteten Verletzung eines Schutzgesetzes führt er aus: Der Beklagte habe zwar gegen § 82 Abs 2 StVO verstoßen und daher rechtswidrig gehandelt. Daraus sei im Schadensfall allenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz ableitbar. Ein Verstoß gegen eine Vorschrift der StVO schaffe aber keine taugliche Grundlage für einen Unterlassungsanspruch. Die Ahndung von Verstößen gegen die StVO stehe grundsätzlich den Verwaltungsbehörden, nicht aber Privaten im Wege einer Unterlassungsklage zu.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verstoesse-gegen-die-bestimmungen-der-stvo-bilden-keine-taugliche-anspruchsgrundlage-fuer-eine-unterlassungsklage/)

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