Verteidigung bei kontradiktorischer Vernehmung
Zur Wichtigkeit sachgerechter Ausrichtung der Verteidigung nach Maßgabe der Nichtigkeitsgründe bereits in der Hauptverhandlung.
In Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung kommt es nicht selten schon zu einer kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Dabei handelt es sich oft um den zentralen Teil der Beweisaufnahme.
Der Oberste Gerichtshof betonte den Wert eines geschulten Rechtsbeistands bereits bei dieser Vernehmung und stellte klar, wie Rechtsschutz erlangt werden kann:
In Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung kann der Angeklagte, wenn das Beweisverfahren durch kontradiktorische Vernehmung gleichsam vorweggenommen wurde, gegen das Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Erfolg geltend machen, dass er nicht rechtzeitig, ausdrücklich und in einer für in verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen.
Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung, zum Beispiel auf ergänzende Vernehmung des kontradiktorisch Befragten vor dem erkennenden Gericht.