Vertragsanfechtung wegen vom Verkäufer veranlassten Irrtums über wesentliche Eigenschaften eines Wertpapiers
Der Kläger, ein Privatanleger, kaufte Immobilienaktienzertifikate von der beklagten Bank, die (mit-)verantwortlich für eine Werbebroschüre ist, in der die Vorteile der Veranlagung in diese als Aktien bezeichneten Zertifikate ausführlich beschrieben sind.
Der Kläger, ein Privatanleger, der bereits früher Aktienfonds gekauft hat, kaufte Immobilienaktienzertifikate von der beklagten Bank, die (mit-)verantwortlich für eine Werbebroschüre ist, in der die Vorteile der Veranlagung in diese als Aktien bezeichneten Zertifikate (Austrian Depository Certificate [ADC] = Zertifikat, bei dem der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt) ausführlich beschrieben sind. Die „Immobilienaktien“ der beworbenen Gesellschaft werden als „weniger risikoreich als (sonstige) Aktien“ beschrieben; auf die vergleichsweise sichere und ertragreiche Veranlagung in durchwegs an bekannte und erfolgreiche Unternehmen vermieteten Gewerbeliegenschaften in mittel- und osteuropäischen Ländern wird verwiesen. Der Kläger vertraute auf diese Aussagen in der Werbebroschüre, hielt daher das angebotene Wertpapier für kursstabil und wenig risikoreich und maß den allgemein gehaltenen und wenig auffällig gestalteten Risikohinweisen auf mögliche Kursschwankungen (bis zur Gefahr des Totalverlustes, unter anderem wegen politischer Risiken und Währungsschwankungen) in den Kaufformularen keine Bedeutung bei.
Die Vertragsanfechtung nach § 871 ABGB wegen von der Beklagten durch die Gestaltung der Verkaufsbroschüre adäquat veranlassten Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des gekauften Wertpapiers (Kursstabilität, vergleichsweise geringes Verlustrisiko) beurteilte der Oberste Gerichtshof als Irrtum über den Inhalt des Kaufvertrags (Geschäftsirrtum), der den Kläger zur Vertragsanfechtung nach § 871 ABGB berechtigte. Der Klage auf Rückzahlung des seinerzeit entrichteten Kaufpreises für die Zertifikate gegen deren Rückgabe an die Verkäuferin wurde daher stattgegeben.