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Vertrauensschutz auch bei Vertrag mit kirchlicher juristischer Person

 
 

Ein mit einem kirchlichen Vertreter ohne die kirchenintern erforderliche Genehmigung der übergeordneten Stelle abgeschlossener Mietvertrag ist gültig, wenn das für die Genehmigung zuständige Organ beim Vertragspartner den Anschein erweckt hat, die Erklärung des Stellvertreters sei durch eine diesem erteilte Vollmacht gedeckt.

Die Beklagten stellten dem Erzbischöflichen Metropolitan- und Domkapitel ein verbindliches Mietanbot. Anlässlich der Vertragsunterfertigung verwies der für die Vertragsverhandlungen zuständige Kapitelökonom auf die noch notwendige kircheninterne Genehmigung des Vertrags. Zuständiges Organ für diese Genehmigung war die Finanzkammer. Nach einigen Wochen wurde die Wohnung von einer Bediensteten der Gebäudeverwaltung (einer Abteilung der Finanzkammer) an die Beklagten übergeben. Das Schlüsselübergabeprotokoll und der ihnen ausgehändigte Meldezettel waren mit dem Siegel der Finanzkammer versehen.

In der Folge brachte das Erzbischöfliche Metropolitan- und Domkapitel die Räumungsklage ein. Der Mietvertrag sei mangels kirchenaufsichtbehördlicher Genehmigung nicht wirksam zustande gekommen.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Es treffe zwar zu, dass nach den zu beachtenden innerkirchlichen Regelungen die schriftliche Genehmigung des Mietvertrags durch die Finanzkammer erforderlich gewesen wäre. Habe aber das zuständige Organ einen ihm zurechenbaren äußeren Tatbestand gesetzt, der den Anschein zulässigen Handelns durch den Vertreter erwecke, sei das Vertrauen des Vertragspartners auf diesen Tatbestand geschützt. Bei Übergabe der Wohnung habe eine Vertreterin der Finanzkammer den Beklagten mit dem Siegel der Finanzkammer versehene Dokumente überreicht. Zur Klärung, ob die Beklagten deshalb auf eine mittlerweile erfolgte wirksame Genehmigung ihres Mietvertrags vertrauen durften, bedürfe es einer Ergänzung des Sachverhalts.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vertrauensschutz-auch-bei-vertrag-mit-kirchlicher-juristischer-person/)

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