Vertrauensschutz bei Vertrag mit Gemeinde
Die Unterfertigung eines Vertrags durch den Vizebürgermeister rechtfertigt das Vertrauen des Vertragspartners in dessen Vertretungsbefugnis, wenn das Verhalten des Bürgermeisters Anlass zur Annahme eines Verhinderungsfalls gab.
Der Kläger ist Eigentümer eines von ihm und seiner Familie ganzjährig bewohnten Hauses in alpinem Gelände, zu dem nur über einen Güterweg zugefahren werden kann. Der Güterweg wird von einer Schipiste und der Trasse eines Schlepplifts gekreuzt, der von der beklagten Gemeinde betrieben wird.
Während der Wintermonate gilt auf dem Güterweg derzeit ein Fahrverbot. Im Jahr 2008 hatte sich die Gemeinde dem Kläger gegenüber allerdings vertraglich verpflichtet, die Kreuzungsstelle mit der Schipiste in bestimmter Weise zu präparieren, sodass die Zufahrtsstraße (zumindest) außerhalb der Betriebszeiten des Schlepplifts mit einem durchschnittlichen Kraftfahrzeug befahren werden kann. Der Gemeindevorstand hatte sich mehrheitlich für die Vereinbarung ausgesprochen. Die Vertragsurkunde wurde von einem Vorstandsmitglied und dem Vizebürgermeister, nicht aber vom Bürgermeister unterzeichnet. Die Gemeinde erachtete sich an die Vereinbarung letztlich nicht gebunden, weil der Bürgermeister nicht verhindert und der Vizebürgermeister deshalb nicht zur Vertretung befugt gewesen sei.
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Unterlassung der von der Vereinbarung abweichenden Präparierung der Kreuzungsstelle zu verpflichten.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer teilweisen Stattgebung des Klagebegehrens ab. Er hielt fest, dass man sich auch einer Gemeinde gegenüber auf das Prinzip des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand berufen kann.
Im konkreten Fall hatte sich der Bürgermeister im Vorfeld um eine Streitbeilegung mit dem Kläger bemüht und auch den Mitgliedern des Gemeindevorstands den Eindruck seiner Zustimmung zu der vorgeschlagenen Lösung vermittelt. Er war bei der Vertragsunterzeichnung anwesend und ließ den Vizebürgermeister ohne Einwand unterschreiben.
Unter diesen Umständen durfte der Kläger aufgrund des vom Bürgermeister begründeten Anscheins seiner Verhinderung (zB wegen Befangenheit) redlicherweise auf die Vertretungsbefugnis des Vizebürgermeisters vertrauen. Die Vereinbarung ist daher gültig. Die Unterlassungsverpflichtung der Gemeinde war aber an die Voraussetzung zu knüpfen, dass entweder dem Kläger eine Ausnahme vom verordneten Fahrverbot bewilligt oder die Verordnung vom Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wird.