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Veruntreuung im Abschöpfungsverfahren

 
 

Eine Restschuldbefreiung ist nur dann zulässig, wenn die Gläubiger den Mindestbetrag von 10 % der Forderungen auch tatsächlich erhalten haben. Erfolgte eine geringere Auszahlung aufgrund von Veruntreuungen durch den Treuhänder, ist diese Minderzahlung nicht zu Lasten der Gläubiger zu berücksichtigen, kann jedoch über Antrag des Schuldners bei einer Entscheidung über die Restschuldbefreiung aus Billigkeit berücksichtigt werden.

Im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners war 2009 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden.  2016 legte der zuletzt bestellte Treuhänder eine Schlussrechnung, nach der die Insolvenzgläubiger 34,06 % der angemeldeten Forderungen erhalten hatten. Daraufhin erklärte das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren für beendet und sprach aus, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird. Im Rekurs gegen diesen Beschluss brachten einzelne Gläubiger vor,  sie hätten tatsächlich nur eine Quote von 6,18 % erhalten. Es bestehe der Verdacht, dass ein früherer Treuhänder  eingehende Beträge nicht (zur Gänze) an die Gläubiger weitergeleitet habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und verwies das Verfahren zurück an das Erstgericht. Es seien Feststellungen zu treffen, ob und in welchem Umfang Geldbeträge vom Treuhänder veruntreut worden seien und die Gläubiger Zahlung erhalten hätten.

Der Oberste Gerichthof gab dem vom Rekursgericht zugelassenen Revisionsrekurs einer Gläubigerin, mit dem sie sich gegen die rechtlichen Vorgaben des Rekursgerichtes für das weitere Verfahren wendet, nicht Folge.

Auch wenn im Abschöpfungsverfahren der Treuhänder die Interessen sowohl des Schuldners als auch der Gläubiger zu wahren habe, diene die Bestellung des Treuhänders nicht der Garantie der wechselseitigen Erfüllung der Verbindlichkeiten, sondern der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Abschöpfungsverfahrens. Die Gläubiger hätten aus dem Grundgeschäft mit dem Schuldner kein Interesse an der Bestellung eines Treuhänders.  Allein das Interesse an der quotenmäßigen Befriedigung zumindest eines (10%igen) Teils ihrer Forderungen rechtfertigt es nicht, ihnen das Risiko der Weiterleitung dieser Zahlungen auch nur teilweise aufzuerlegen.

Sollte das zu unbilligen Härten gegenüber dem Schuldner führen, könne dem insoweit begegnet werden, als das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit darüber zu entscheiden habe, ob trotz Nichterreichung der 10%igen Quote eine Restschuldbefreiung erfolgt. Das ermögliche neben dem Schaden durch die Veruntreuung auch das Gesamtverhalten des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens und die den Gläubigern tatsächlich zugekommenen Beträge im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Da noch nicht feststehe, ob und in welchem Umfang es zu Veruntreuungen gekommen sei und inwieweit tatsächlich Auszahlungen an die Gläubiger erfolgt seien, habe es aber im Ergebnis beim aufhebenden Beschluss des Rekursgerichts zu bleiben.

Die Entscheidung betrifft noch die Rechtslage vor der IO-Novelle 2017, BGBl I 2017/122.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/veruntreuung-im-abschoepfungsverfahren/)

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