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Verwaltungsbehördlich genehmigter Hubschrauberlandeplatz

 
 

Kommt den Nachbarn im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu, so ist der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch nicht eingeschränkt. Bezieht sich die behördliche Genehmigung auf wesentliche öffentliche Interessen, wie den Schutz des Lebens und der Gesundheit, so können sich diese Interessen auf die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinn des § 364 ABGB auswirken

Auf der Liegenschaft der Beklagten befindet sich ein Hubschrauberlandeplatz, dessen Betrieb auf der Nachbarliegenschaft des Klägers zu einer Erhöhung der Gesamtschallimmission von 51 dB auf 57 dB führt. Die Beklagte verfügt über eine luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber zur Durchführung von Rettungsflügen. Der im Verwaltungsverfahren beigezogene medizinische Sachverständige kam zum Schluss, dass durch die Fluglärmbelastung keine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten sei und auch keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliege. Die Nachbarn der Liegenschaft der Beklagten wurden dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen.

Der Kläger begehrte, die Beklagte zur Unterlassung von Hubschrauberflügen auf ihrem Grundstück zu verpflichten, soweit dadurch die Lärmimmission 50 dB überschreite.

Die Vorinstanzen wiesen das Unterlassungsbegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen auf.

Mit dem Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung der betroffenen Nachbarliegenschaften verbunden, die nicht als ortsüblich angesehen werden könne. Da im Verwaltungsverfahren nur jenen Liegenschaftseigentümern Parteistellung zukomme, auf deren Grundstücken der Flugplatz errichtet werde oder die sich in Sicherheitszonen befänden, liege keine „behördlich genehmigte Anlage“ vor. Der allgemeine zivilrechtliche Untersagungsanspruch nach § 364 ABGB sei daher nicht eingeschränkt. Die Ortsüblichkeit im Sinn dieser Bestimmung sei jedoch dynamisch zu interpretieren, weshalb anerkannte öffentliche Interessen in die Beurteilung einzubeziehen seien. Dies könne dazu führen, dass die behördliche Genehmigung in besonderen Fällen als Indiz für die Ortsüblichkeit ins Treffen geführt werden könne. Von der vorliegenden Betriebsgenehmigung für Rettungsflüge sei das öffentliche Interesse zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit, sofern dies auf keinen anderen Weg bzw nur mit nicht vertretbarer Verzögerung geschehen könne, erfasst. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit werde in der Rechtsordnung allgemein höher als vermögensrechtliche Interessen bewertet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Nachbarrecht auch einen sozialrelevanten Interessenausgleich gebiete.

Rettungsflüge, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erforderlich seien, könnten daher im Allgemeinen noch als ortsüblich angesehen werden, wenn
a) die Grenzen der behördlichen Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten würden,
b) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstünden,
c) nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt würden und
d) der Betreiber alle Maßnahmen treffe, um die Lärmbelästigung für die Anrainer möglichst gering zu halten.
Die Beweislast für das Vorliegen von Rettungsflügen und deren Erforderlichkeit treffe den Störer.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verwaltungsbehoerdlich-genehmigter-hubschrauberlandeplatz/)

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