Verweisbarkeit eines gelernten Facharbeiters auf Angestelltentätigkeiten
Der Kläger, ein gelernter Schriftsetzer, war von 1965 bis 1993 zunächst als Schriftsetzer, später als Druckvorstufentechniker und zuletzt von 1994 bis 2002 als kaufmännischer Angestellter im Außendienst in der Druckereibranche tätig. Die bei seiner früheren Tätigkeit als Schriftsetzer und Druckvorstufentechniker erworbenen technischen Kenntnisse konnte er nutzbringend bei seiner Verkaufstätigkeit verwerten.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG, weil er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer im Außendienst nicht mehr verrichten könne.
Das Klagebegehren blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Der Oberste Gerichtshof nahm dabei erstmals ausdrücklich zur Frage der Verweisbarkeit eines gelernten Facharbeiters, der zuletzt eine verwandte Angestelltentätigkeit verrichtet hat, in der die im erlernten Beruf erworbenen Kenntnisse von Bedeutung waren, Stellung. Er verwies darauf, dass auch in diesem Fall für die Frage der Verweisbarkeit nach § 273 Abs 1 ASVG (allein) die vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte kaufmännische Angestelltentätigkeit maßgebend sei und die Arbeitertätigkeit als Schriftsetzer außer Betracht zu bleiben habe. Ein gelernter Schriftsetzer, der zuletzt acht Jahre als Außendienstmitarbeiter im Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei und aufgrund verschiedener medizinischer Einschränkungen diese Außendiensttätigkeit nicht mehr verrichten könne, könne im Sinne der ständigen Rechtsprechung auf kaufmännische Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden. Da der Kläger entsprechende kaufmännische Tätigkeiten im Innendienst noch verrichten könne, sei er nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG.