Verweisung einer Raumpflegerin auf Teilzeitbeschäftigung
Der Umstand allein, dass der Versicherte im Verweisungsberuf kein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes oder eines Sozialhilferichtsatzes erzielt, begründet noch keine Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG.
Die Klägerin, die als Hilfsarbeiterin und zuletzt als Raumpflegerin tätig war, kann aufgrund verschiedener medizinischer Einschränkungen nur noch als teilzeitbeschäftigte Tagesportierin oder Museumsaufseherin tätig sein, wobei ihre Arbeitszeit 4 Stunden täglich bzw 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf.
Das Erstgericht wies ihr auf die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG gerichtetes Klagebegehren mit der Begründung ab, dass sie in diesen beiden genannten Verweisungsberufen noch ein Einkommen erzielen könne, das mindestens die Hälfte des Entgelts einer körperlich und geistig gesunden Versicherten erreiche (sogenannte “gesetzliche Lohnhälfte“). Es sei hingegen nicht maßgebend, ob die Klägerin aufgrund der ihr nur noch zumutbaren Teilzeitbeschäftigung in diesen beiden Verweisungsberufen ein das Existenzminimum sicherndes Einkommen erzielen könne.
Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht des Erstgerichtes, hob aber das Ersturteil zur Erörterung der genauen Einkommensverhältnisse in den Verweisungsberufen auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin keine Folge. In § 255 Abs 3 ASVG werde in Bezug auf die zumutbare Eingelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die sogenannte gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze abgestellt. Der Umstand allein, dass der Versicherte im Verweisungsberuf kein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes oder eines Sozialhilferichtsatzes erziele, begründe noch keine Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG. Dieser Richtsatz werde auch von gesunden Versicherten in Teilzeitbeschäftigungen häufig nicht erreicht, obwohl sie der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen.