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Verwirkung von Ehegattenunterhalt wegen Verstoß gegen das sog Wohlverhaltensgebot

 
 

Ein jahrelanger, grundloser und ganz bewusst gesetzter massiver Verstoß eines Elternteils gegen die laut § 159 ABGB bestehende Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt, oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert, rechtfertigt die Annahme der Verwirkung des Ehegattenunterhalts.

Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: Eine Mutter versucht seit mehreren Jahren systematisch, mit zunehmender Intensität, den Kontakt zwischen Kindern und dem Vater zu unterbinden und auf ein absolut unausweichliches Ausmaß zu reduzieren. Sie hält die Kinder so weit wie irgendwie möglich von Kontakten zum Vater und dessen Familie fern. Dies geschieht ausschließlich in der Intention, die Kinder vom Vater und dessen Familie möglichst zu entfremden. Das führte dazu, dass sich der Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zumindest erheblich verschlechterte. Auf die persönlichen Bedürfnisse der Kinder nimmt sie dabei in keiner Weise Bedacht. Wegen des Druckes, den die Mutter seit Jahren systematisch auf die Kinder mit dem Ziel der Unterbindung des Kontaktes zum Vater ohne Anlass ausübt, und wegen der konsequenten negativen Beeinflussung der Kinder durch die Mutter haben diese Angst und Bedenken, in Kenntnis der Mutter den Vater und/oder dessen Familie überhaupt zu treffen, weshalb es zu vor der Mutter verheimlichten Treffen kam.

Das Berufungsgericht erblickte darin noch nicht eine so schwere Verfehlung im Sinn des § 74 EheG, dass von einer Unterhaltsverwirkung auszugehen wäre, vor allem weil Kontakte der Kinder zum Vater nicht zur Gänze verhindert worden wären. Der Vater müsse sich auch den Vorwurf gefallen lassen, dass nicht ersichtlich sei, weshalb er nicht mit den dafür vorgesehenen Mitteln des Außerstreitverfahrens versucht habe, eine Besuchsregelung herbeizuführen bzw eine bestehende Regelung durchzusetzen.

Der Oberste Gerichtshof stellte dazu (in Übereinstimmung mit der Lehre) klar, dass als „Verletzungsziele“ von schweren Verfehlungen iSd § 74 EheG auch familiäre Bindungen (insbesonders Kindesbeziehungen) in Betracht kommen. Daher verwirklicht nicht nur die nachhaltige, grundlose und daher böswillige Verhinderung des elterlichen Kontaktrechts einen Verwirkungstatbestand gemäß § 74 EheG, sondern auch ein jahrelanger, grundloser und ganz bewusst gesetzter massiver Verstoß eines Elternteils gegen die in § 159 ABGB auferlegte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt, oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert, selbst wenn es noch zu Kontakten kommt. Das festgestellte schuldhafte, jeder sachlichen Rechtfertigung entbehrende, konsequent und nachhaltig verfolgte rücksichtslose Vorgehen der Mutter aus besonders verwerflicher Gesinnung, macht es dem Vater unzumutbar, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter weiter erfüllen zu müssen.

Es bildet keine Voraussetzung für die Geltendmachung der Verwirkung nach § 74 EheG, dass der Unterhaltsverpflichtete zunächst die entsprechenden Schritte für die Durchsetzung seines Kontaktrechts im Verfahren außer Streitsachen setzen muss.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verwirkung-von-ehegattenunterhalt-wegen-verstoss-gegen-das-sog-wohlverhaltensgebot/)

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