Verzählen bei der Vormerkung des Endes einer Rekursfrist als Wiedereinsetzungsgrund?
Wenn ein rechtsunkundiger gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen nach Zustellung einer Unterhalts-Entscheidung des Erstgerichts eine Fristvormerkung für die Erhebung eines Rekurses dagegen vornimmt, sich bei der Ermittlung des letzten Tags der Rekursfrist jedoch um einen Tag verzählt, und deshalb den Rekurs um einen Tag verspätet einbringt, so stellt dies keine grobe Fahrlässigkeit dar.
Die juristisch nicht ausgebildete Mutter eines Unterhalt vom Vater fordernden Minderjährigen brachte einen Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung des Erstgerichts um einen Tag verspätet ein. In ihrem nach Zurückweisung des Rekurses erhobenen Wiedereinsetzungsantrag wurde ua vorgebracht, dass die Mutter die Rekursfrist wegen der eigenen und der Erkrankung ihrer Tochter aber auch wegen der Vielzahl von weiteren gerichtlichen Zustellungen, Rekursen, Äußerungen und Stellungnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung der bekämpften Entscheidung um einen Tag zu spät vorgemerkt und den Rekurs deshalb unbewusst um einen Tag verspätet abgegeben habe.
Die Vorinstanzen wiesen den Wiedereinsetzungsantrag ohne Beweisaufnahme ab. Das Rekursgericht argumentierte, es sei amtsbekannt, dass die Mutter aufgrund zahlreicher anhängiger Gerichtsverfahren im Umgang mit Gerichten vertraut sei und ihr daher insbesondere die Bedeutung der Rechtsmittelfristen bekannt sein müsse. Eine unrichtige Berechnung der Frist sei daher grundsätzlich – also ohne Hinzutreten besonderer Umstände – als grober Fehler, der eine Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließe, zu qualifizieren. Eine Bescheinigung solcher Umstände sei jedoch nicht gelungen.
Der Oberste Gerichtshof verwarf diese Rechtsansicht.
Die Vormerkung des Endes der Rekursfrist, die ja eine Auseinandersetzung mit deren Beginn und Dauer voraussetzt, stellt jedenfalls ein Verhalten dar, das gegenüber Rechtsunkundigen keinen Vorwurf einer Sorgfaltswidrigkeit erlaubt. Fehlerhaft war lediglich die Ermittlung des letzten Tags der Frist. Bedenkt man den notorischen Umstand, dass es sich beim Jahr 2012 um ein Schaltjahr handelte, weshalb der Februar ausnahmsweise 29 Tage zählte, sodass die 14-tägige Rekursfrist einen Tag früher im März 2012 endete als in Normaljahren, so kann in dem dargestellten Irrtum und dessen Nichterkennen – der gesetzlichen Vertreterin stand ja keine private Kanzleiorganisation mit möglichen Kontrollmechansismen zur Verfügung – keineswegs eine auffallende Sorglosigkeit erkannt werden, die einem extremen Abweichen von der gebotenen Sorgfalt entspricht. Vielmehr passierte der Mutter ein Fehler, wie er jedem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren kann (und erfahrungsgemäß auch manchmal passiert), sodass er der Bewilligung der Wiedereinsetzung – unabhängig von weiteren entschuldigenden Umständen – nicht entgegensteht.