Verzinsung von Rückforderungsansprüchen nach dem Bauträgervertragsgesetz
Rückforderungsansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger nach § 14 Abs 1 Bauträgervertragsgesetz (BTVG) wegen Zahlung von Raten vor Fälligkeit sind auch dann zu verzinsen, wenn die Fälligkeit zwischenzeitig doch eingetreten ist.
Die Erwerber einer durchgreifend zu erneuernden Eigentumswohnung leisteten Raten entgegen einem dem BTVG entsprechenden Ratenplan verfrüht und deshalb vor deren Fälligkeit an den Bauträger. Im Prozess, der zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, als die Fälligkeit eines Teils der Raten doch schon eingetreten war, verlangten sie die Rückzahlung der noch nicht fällig gewordenen Teilzahlung und die Verzinsung ihrer bereits wegen Eintritt der Fälligkeit erloschenen Rückzahlungsansprüche.
Der Oberste Gerichtshof bejahte (neben dem Rückzahlungsanspruch der Erwerber auch) deren Anspruch auf Verzinsung der seinerzeit verfrüht geleisteten Zahlungen für die Zeit zwischen dem Zahlungstag und dem nachträglichen Eintritt der Fälligkeit, weil der Anspruch auf Verzinsung unabhängig von einer Einforderung der Erwerber entsteht und diese Rechtsfolge der angestrebten generalpräventiven Wirkung auf Bauträger, keine Zahlungen von Erwerbern vor Fälligkeit anzunehmen, Rechnung trägt.