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Volkszugehörigkeit eines Menschen als Kriterium für die Strafzumessung

 
 

Der Hinweis auf die Volkszugehörigkeit eines Menschen als Kriterium für die Strafzumessung zieht Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO nach sich.

Der Angeklagte wurde vom Erstgericht der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Er hatte am 24. Februar 2005 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ein Parfumfläschchen im Wert von 12,90 Euro Gewahrsamsträgern eines Drogeriemarktes weggenommen und den Kaufhausdetektiv, der ihn dabei beobachtete, durch Umsichschlagen an seiner Anhaltung zu nötigen versucht.

Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde, die zutreffend aufzeigte, dass das Schöffengericht den Diebstahl des Parfumfläschchens zu Unrecht als vollendet beurteilt hat.

Der Oberste Gerichtshof korrigierte das Urteil dementsprechend und befasste sich dabei auch eingehend mit der unzutreffenden Strafbemessung durch das Erstgericht. Dieses stellte auf die Volkszugehörigkeit des Angeklagten als Gesichtspunkt für die Strafbemessung ab. Das Erstgericht verstieß solcherart in unvertretbarer Weise gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, denen ein derartiges Unterscheidungskriterium fremd ist (vgl § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO).

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/volkszugehoerigkeit-eines-menschen-als-kriterium-fuer-die-strafzumessung/)

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