Vollstreckbarerklärung eines tschechischen Schiedsspruchs
Sieht ein Schiedsvertrag vor, dass der Schiedsspruch einer Überprüfung durch ein weiteres Schiedsgericht („Oberschiedsgericht“) unterliegen soll, ist er erst vollstreckbar, wenn das Schiedsverfahren durch Entscheidung des Überprüfungsschiedsgerichts beendet ist.
Grundlage für die in Österreich beantragte Vollstreckbarerklärung ist ein Schiedsspruch, der in Tschechien zugunsten eines Liechtensteiner Unternehmens gegen die Tschechische Republik ergangen war. Im österreichischen Verfahren machte die Tschechische Republik unter anderem geltend, dass der Schiedsspruch nicht vollstreckbar sei.
Das Gericht zweiter Instanz lehnte die Vollstreckbarerklärung mit der Begründung ab, dass der Schiedsspruch nicht verbindlich sei, weil die Parteien vereinbarten, dass der Schiedsspruch inhaltlich von einem weiteren Schiedsgericht überprüft werden kann.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des Liechtensteiner Unternehmens nicht Folge.
Sehen die Parteien – wie hier – im Schiedsvertrag vor, dass der Schiedsspruch durch ein weiteres Schiedsgericht überprüft werden kann, ist das Schiedsverfahren, wenn der Überprüfungsantrag rechtzeitig gestellt wurde, erst mit der Entscheidung des Überprüfungsschiedsgerichts beendet. Die Beantwortung der im Verfahren aufgeworfenen Frage, ob der – rechtzeitige – Überprüfungsantrag von einem dazu legitimierten Vertreter der Tschechischen Republik gestellt wurde, obliegt ausschließlich dem Überprüfungsschiedsgericht. Solange daher das fristgerecht angerufene Überprüfungsschiedsgericht nicht entweder den Überprüfungsantrag der Tschechischen Republik zurückweist oder den Schiedsspruch nach inhaltlicher Überprüfung ganz oder teilweise aufrecht erhält, ist der Schiedsspruch nicht verbindlich und kann in Österreich nicht für vollstreckbar erklärt werden.