Vollstreckung eines Versäumungsurteils aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
Ein Versäumungsurteil aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist in Österreich nur dann zu vollstrecken, wenn es der Beklagte so rechtzeitig zugestellt erhielt, dass er sich dagegen im Ursprungsstaat verteidigen konnte.
Eine niederländische Gesellschaft hatte gegen eine GmbH mit Sitz in Österreich ein Versäumungsurteil eines niederländischen Gerichts erwirkt. Die Ladung zu der von diesem für den 19. Mai 2004 anberaumten Verhandlung über die Klage war der Antragsgegnerin zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache im Wege eines österreichischen Bezirksgerichts erst nach der Verhandlung zugestellt worden, nämlich am 25. Mai 2004, das Versäumungsurteil dagegen überhaupt nicht.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hatte im Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 14. Dezember 2006, Zl. C-283/05 [Slg 2006, I-12041 = Zak 2007/57], die ihm vom Obersten Gerichtshof gestellte Frage dahin beantwortet, dass ein Beklagter „die Möglichkeit“, einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumungsurteil einzulegen, im Sinne des Art 34 Nr 2 EuGVVO*) nur dann habe, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte dem entsprechend die sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils als auch den auf Bewilligung der Exekution abweisende Entscheidung zweiter Instanz. Der Antragsgegnerin sei eben mangels Zustellung des Titelurteils diese „Möglichkeit“ im zu beurteilenden Verfahren nicht offen gestanden. Wie der EuGH in seinen Erwägungen (Rn 32 ff) klargestellt habe, reiche bei unterbliebener Zustellung des Versäumungsurteils die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner im Stadium des Vollstreckungsverfahrens vom Versäumungsurteil Kenntnis erlangte, nicht zur Annahme aus, dass diese Person die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die genannte Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.
*) Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen