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Vollzug einer Rückgabeanordnung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

 
 

Das im Juni 2006 geborene Kind lebte mit seinen Eltern und einem Halbbruder in Santorin. Der Vater ist Grieche, die Mutter ist Österreicherin. Nach einem Aufenthalt der Familie in Österreich um Weihnachten 2007 kehrte die Mutter mit beiden Kindern nicht mehr nach Griechenland zurück. Das Sorgerecht über das gemeinsame Kind kommt beiden Eltern zu.

Über den Antrag des Vaters auf Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) ordnete der Oberste Gerichtshof die Rückgabe des Kindes in das Staatsgebiet von Griechenland an und wies das Mehrbegehren des Vaters, das Kind an seinen üblichen Aufenthaltsort in Santorin zurückzubringen, ab (2 Ob 103/09z).

In der Folge strebte die Mutter die Aufschiebung bzw die (unbefristete) Aussetzung des Vollzugs der Rückgabeanordnung an; der Vater begehrte hingegen deren sofortigen Vollzug.

Das Erstgericht fasste über die Anträge der Eltern einen insgesamt zwölf Spruchpunkte (und mehrere Unterpunkte) umfassenden Beschluss, den das Rekursgericht teilweise ersatzlos behob, teilweise zur Verfahrensergänzung aufhob und in einem (antragsabweisenden) Punkt auch bestätigte.

Der nur von der Mutter angerufene Oberste Gerichtshof beauftragte den Gerichtsvollzieher, das entführte (zurückgehaltene) Kind der Mutter oder jeder anderen Person, bei der es sich aufhält, unter Beiziehung eines Kinderpsychologen abzunehmen und es dem um Unterstützung ersuchten Jugendwohlfahrtsträger zum Zweck der umgehenden Rückführung in das Staatsgebiet von Griechenland zu übergeben. Der Jugendwohlfahrtsträger wurde ersucht, das Einvernehmen mit der griechischen Jugendwohlfahrtsbehörde herzustellen; die Beiziehung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dem Gerichtsvollzieher vorbehalten. Die damit nicht im Einklang stehenden Anträge der Parteien wurden abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof billigte die analoge Anwendung des § 110 AußStrG (§ 111a AußStrG idF des FamRÄG 2009 war noch nicht anwendbar) durch das Rekursgericht. Er sah jedoch keinen Anlass, vom sofortigen Vollzug der Rückführungsanordnung abzusehen. Die – das Kind rechtswidrig zurückhaltende – Mutter habe keine neuen, dh erst nach der Entscheidung im Titelverfahren eingetretene Umstände, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen könnten, geltend gemacht. Die Wahl der Mittel bleibe dem Gericht überlassen, welches ohne Bindung an die Anträge der Parteien selbständig und umfassend über die Vollstreckung entscheiden könne. Im vorliegenden Fall sei die Unterstützung des Gerichts durch den Jugendwohlfahrtsträger unerlässlich; die Beiziehung eines Kinderpsychologen sei im Interesse des Kindes geboten. Um eine möglichst schonende Rückführung des Kindes nach Griechenland zu gewährleisten, sei ferner die Herstellung des Einvernehmens mit der griechischen Jugendwohlfahrtsbehörde zweckmäßig.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vollzug-einer-rueckgabeanordnung-nach-dem-haager-kindesentfuehrungsuebereinkommen/)

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