Von Konsumenten verlangte standardisierte Tatsachenbestätigungen können dem Transparenzgebot widersprechen
Unklare Tatsachenbestätigungen zu Lasten des Verbrauchers in Vertragsformblättern oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Kontrolle auf die Einhaltung des Transparenzgebots.
Der Oberste Gerichtshof prüfte im Rahmen eines Verbandsprozesses die Zulässigkeit von vorformulierten Tatsachenbestätigungen eines Kreditinstituts, die dieses im Zusammenhang mit der Erteilung von Wertpapieraufträgen von Verbrauchern verlangt. Die Kunden sollen bestätigen, dass sie „über alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen … verständlich informiert“ wurden, sie „vorab über etwaige anfallende Kosten und Vorteile dieses Auftrages … informiert“ wurden, ihnen „sämtliche Produktunterlagen angeboten“ wurden, sie „über die Chancen und Risiken von Veranlagungsprodukten aufgeklärt wurden“ und sie „diese verstanden“ haben.
Der Oberste Gerichtshof untersagte – ebenso wie das Berufungsgericht – dem Kreditinstitut die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln infolge Verstoßes gegen das (analog anzuwendende) Transparenzgebot. Völlig unklare Tatsachenbestätigungen, die als wenig aussagekräftiges, aber doch Indizien für die Richtigkeit der Behauptung des Kreditinstituts enthaltendes Beweismittel Verwendung finden können, sind für den Verbraucher insofern nachteilig, als beim typischen Durchschnittskunden der Eindruck erweckt wird, durch die (Blanko-)Bestätigung der erfolgten Aufklärung habe er sich im Falle einer tatsächlich erfolgten Aufklärungspflichtverletzung der Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen begeben. Zudem kommt hinzu, dass dem Verbraucher in den Klauseln überhaupt nicht dargelegt wird, in welchem Umfang ihm Informationen erteilt worden, Unterlagen angeboten worden und er über Risiken der Finanzprodukte aufgeklärt worden sein soll(en). Inhalt und Tragweite der Klauseln sind damit für den Verbraucher nicht durchschaubar. Ihm wird ein (möglicherweise) unzutreffendes, jedenfalls aber ein unklares Bild von seiner Rechtslage vermittelt, wodurch der Konsument von der Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche abgehalten werden kann.