Voraussetzungen der Pensionsabfindung bei Betriebsübergang
Hat ein Betriebsübergang den Wegfall der bisherigen betrieblichen Pensionszusage zur Folge, entsteht für betroffene Arbeitnehmer, die dem Übergang nicht widersprochen haben, ein Anspruch auf Pensionsabfindung.
Der Kläger war als Flugkapitän bei der Beklagten beschäftigt. Für ihn galt eine (bedingt) leistungsorientierte kollektivvertragliche Betriebspensionszusage, die an eine Pensionskasse ausgelagert ist. Im Jahre 2012 wurde der Kläger von einem bevorstehenden Betriebsübergang in Kenntnis gesetzt und informiert, dass der Übernehmer den Eintritt in die Pensionszusage abgelehnt habe. Der Kläger hat dem Betriebsübergang nicht widersprochen und das Dienstverhältnis mit dem Übernehmer fortgesetzt. Im Betrieb des Übernehmers besteht eine andere, beitragsorientierte betriebliche Pensionszusage.
Der Kläger begehrte wegen Wegfalls seiner bisherigen Pensionszusage eine nach dem Teilwertverfahren berechnete Abfindung gemäß § 5 Abs 2 AVRAG. Die Beklagte wandte ein, dass dieser Anspruch das Nichtbestehen einer Pensionszusage im Betrieb des Übernehmers vorausetze. Eine bloße Verschlechterung der Bedingungen genüge nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer bei Wechsel der Betriebspensionszusage zustehenden Abfindung näher geregelt hätte, wenn er diesen Anspruch gewähren hätte wollen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und hob die Urteile der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Nach dem Gesetzeswortlaut entsteht der Abfindungsanspruch bereits dann, wenn die Pensionszusage des Veräußerers mangels Übernahme durch den Erwerber wegfällt. Mit dem Betriebsübergang endet der Erwerb von Anwartschaften im alten Pensionssystem. Dies hat zur Folge, dass ein Abfindungsanspruch für die bisherigen Anwartschaften besteht, der nach dem Teilwertverfahren aufgrund der bisherigen Anwartschaften zu berechnen ist. Im Fall einer Pensionskassenzusage ist der sich nach den Rechnungsvorschriften der Pensionskasse ergebende Unverfallbarkeitsbetrag von der ermittelten Abfindung abzuziehen.
Es kommt nicht darauf an, ob auch im Unternehmen des Erwerbers eine (andere) Pensionszusage besteht, in der der Arbeitnehmer ab dem Stichtag neue Anwartschaften erwerben kann.