Voraussetzungen für ausgleichsanspruchwahrende Kündigung des Handelsvertreters wegen des Alters
Alleine der Bezug einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bewahrt dem Handelsvertreter bei Eigenkündigung des Handelsvertretervertrages noch nicht den Ausgleichsanspruch.
Der Handelsvertreter hat nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Handelsvertretervertrages einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch entfällt insbesondere bei Eigenkündigung des Handelsvertreters, es sei denn (unter anderem), dem Handelsvertreter kann eine Fortsetzung seiner Tätigkeit beispielsweise wegen des Alters nicht mehr zugemutet werden.
Während die Eigenkündigung bei Vorliegen des Regelpensionsalters jedenfalls die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertreterverhältnisses wegen des Alters indiziert, müssen alle übrigen Fälle der Eigenkündigung bereits vor Eintritt des Regelpensionsalters konkret darlegen, weshalb dem Handelsvertreter auch in diesen Fällen eine Fortsetzung der Tätigkeit wegen des Alters nicht mehr zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen des Alters ist also daran zu messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten wegen des Alters in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht.
Wäre der Handelsvertreter – wie im vorliegenden Fall – aufgrund seines Alters durchaus in der Lage gewesen, die Tätigkeit des Tankstellenpächters weiter zu verrichten, dann erfüllt alleine der Bezug einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht schon die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung.