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Voraussetzungen für den Schenkungswiderruf

 
 

Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks setzt eine strafbare Handlung gegen den Schenker voraus, die eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit zum Ausdruck bringt. Dem Beschenkten muss die Kränkung des Schenkers bewusst sein.

Die Klägerin schenkte ihrem damaligen Lebensgefährten die Hälfte der gemeinsam bewohnten Liegenschaft. Nach einer auch tätlichen Auseinandersetzung, die aber keine Verletzung oder Gesundheitsschädigung der Klägerin bewirkte, beendete sie die Lebensgemeinschaft und widerrief in der Folge auch die Liegenschaftsschenkung wegen groben Undanks. Ungeachtet einer Wegweisung und eines Kontaktverbots übermittelte der Beklagte während eines der Trennung folgenden Zeitraums von fünf Monaten 20 E-Mails und 200 WhattsApp-Nachrichten nicht näher geklärten Inhalts.

Die Klägerin begehrte die Unwirksamkeitserklärung der (grundbücherlich nicht durchgeführten) Schenkung wegen groben Undanks. Der Beklagten habe sie nicht nur misshandelt, sondern sie auch „gestalkt“. Der Beklagte bestritt nicht nur jegliche körperliche Verletzung, sondern auch eine beharrliche Verfolgung, er habe lediglich Zugang zu seinen im Haus verbliebenen Sachen gesucht und die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft oder zumindest eine Übereinkunft über die Nutzung der Liegenschaft angestrebt.

Das Erstgericht erklärte den Schenkungswiderruf für unwirksam, weil die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe teilweise unbewiesen geblieben seien und was tatsächlich vorgefallen sei, nicht gravierend genug wäre. Das Berufungsgericht erkannte den Widerruf hingegen als wirksam, weil die beharrliche Verfolgung der Klägerin durch den Beklagten den Schenkungswiderruf rechtfertige.

Der Oberste Gerichtshof hob dieses Urteil über Revision des Beklagten auf und verwies das Verfahren zur Ergänzung an das Erstgericht zurück.

Der Schenkungswiderruf erfordert nach dem Gesetz eine strafbare Handlung des Beschenkten gegen den Schenker. Es kommt nicht nur eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen in Betracht, sondern auch gegen die Privatsphäre, also etwa beharrliche Verfolgung im Sinn des § 107a StGB („Stalking“). Dem Beschenkten muss aber die Kränkung des Schenkers bewusst sein und die Tat muss ihrer Art nach so gravierend sein, dass sie den Widerruf der Schenkung nach den Verhältnissen beider Parteien rechtfertigt. Nach dem bislang festgestellten Sachverhalt verletzte der Beklagte die Klägerin nicht, auch eine strafbare Misshandlung oder Beleidigung wurde nicht erwiesen. Ob sein Verhalten gegenüber der Klägerin dem Straftatbestand der beharrlichen Verfolgung entsprach, kann aber noch nicht beurteilt werden. Ungeklärt blieb bisher, worin sein Verhalten (Inhalt der Kontaktaufnahmeversuche) genau bestand und ob es die Klägerin tatsächlich in ihrer Lebensführung beeinträchtigte, und was der Beklagte beabsichtigte. Sollte das Verhalten des Beklagten überhaupt strafbar gewesen sein, müsste auch noch geprüft werden, ob die gesamten Umstände zu der Beurteilung führen, dass die Kränkung der Geschenkgeberin den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigt.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/voraussetzungen-fuer-den-schenkungswiderruf/)

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