Voraussetzungen für die Aufkündigung einer Dienstbarkeit der Schiabfahrt
Die Auflösung einer Grunddienstbarkeit ist nur aus wichtigen Gründen als „äußerstes Notventil“ berechtigt.
Der klagende Grundeigentümer verlangt von der beklagten Schiliftgesellschaft, die Berechtigte einer Dienstbarkeit der Schiabfahrt ist, die Räumung seiner Liegenschaft von der gesamten Liftanlage. Eine Fortsetzung der Dienstbarkeit sei auf Grund des Verhaltens der Beklagten für ihn unzumutbar, weshalb er die Vereinbarung aufgekündigt habe.
Die Beklagte habe widerrechtlich ein Bauwerk auf seinem Grund errichtet, während der schneefreien Zeit die Durchführung von Veranstaltungen (Mountainbike-Downhill-Rennen) auf seinem Grund geduldet und sich damit eine Erweiterung der Dienstbarkeit angemaßt, sie habe Grenzsteine entfernt, einen Handymasten errichten wollen, sie zahle den vereinbarten (geringen) Pachtzins regelmäßig verspätet und habe den Liftbetrieb widerrechtlich untervermietetet; ihr Organ habe seinen Vater beschimpft. Die Pächter der Beklagten hätten dadurch in das Eigentum des Klägers eingegriffen, dass sie einen defekten Radtrac auf dem Anwesen zurückgelassen, Erdreich verunreinigt und Flurschäden bei Abtransport des Radtracs verursacht hätten. Auch habe die Beklagte nach Ablauf einer zeitlich befristeten Dienstbarkeit betreffend eine andere Liftanlage diese Anlage nicht geräumt, was ihn gezwungen habe, einen Räumungstitel zu erwirken und ein Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Räumungstitels einzuleiten. Die Beklagte habe die Anlage sodann unsachgemäß abgebaut und dabei erhebliche Eingriffe in sein Eigentum zu verantworten (Kontaminierung des Erdreichs; Verenden eines Jungrinds durch herabfallende Anlageteile und dessen unsachgemäße Entsorgung; Entrinden von Jungbäumen durch einen Seilschlag; Vergraben von Anlagenteilen statt Entfernen).
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht und verwies die Redchtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Er hielt fest, dass ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, dann vorliegt, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens des Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Die eigenmächtige Erweiterung einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit mit bedingtem Vorsatz (im Berufungsurteil wird der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten mit den Worten zitiert: „Wir haben auf eine Klage gewartet, die aber nicht gekommen ist“) ist keinesfalls unerheblich, sondern im Rahmen einer gebotenen Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründe zu berücksichtigen.