Voraussetzungen für die Unterbringung eines Minderjährigen auf Verlangen nach § 5 Abs 2 Unterbringungsgesetz
Das Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) muss vor der Aufnahme eines Minderjährigen gestellt werden.
Der Minderjährige wurde zunächst ohne Verlangen untergebracht. Die Unterbringung wurde (rechtskräftig) für unzulässig erklärt. Die Mutter nahm aber den Minderjährigen nicht mit nach Hause, sondern wollte ihn im offenen Bereich belassen. Weil er flüchten wollte, wurde er von der Ärztin und dem Pflegepersonal in den geschlossenen Unterbringungsbereich getragen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt verfasste die Mutter eine eigenhändige, schriftliche Erklärung, mit der Unterbringung des Minderjährigen einverstanden zu sein.
Die Vorinstanzen erklärten die Unterbringung für unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen. Das jenes des unmündigen Minderjährigen ersetzende Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) nach § 5 Abs 2 Unterbringungsgesetz (UbG) muss allen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 und 2 UbG, soweit dafür keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, genügen. Die Unterbringung wurde nach der Verkündung des Beschlusses des Gerichts nicht beendet. Das Verlangen der Mutter wurde damit nicht vor der Aufnahme des Minderjährigen gestellt. Eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Freiheit von Kranken dadurch, dass man sich auf eine (tatsächlich gar nicht erfolgte) Entlassung beruft und daran sofort eine Unterbringung auf Verlangen anschließt, ist unzulässig.