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Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension

 
 

Bei Zeiten des Krankenstands, die nach dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses liegen, kann nicht von einer Ausübung der Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG gesprochen werden.

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Invaliditätspension. Sie hat bereits das 57. Lebensjahr vollendet und war in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag 111 Monate und 14 Tage lang als Haushaltshilfe und Reinigungskraft tätig. Ihr letztes Dienstverhältnis endet am 6.7.2010 durch Dienstgeberkündigung. Laut ihrem Vorbringen war die Klägerin an diesem Tag bereits arbeitsunfähig. Sie bezog vorerst Urlaubsersatzleistung. Daran schloss ein Krankengeldbezug von 14.7.2010 bis 25.4.2011 an. Wollte man diese Krankengeldbezugszeiten auf die von § 255 Abs 4 Satz 1 ASVG geforderten 120 Kalendermonate anrechnen, ergäben sich 120 Kalendermonate und 27 Tage „ einer“ Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG gegeben wären.

Die beklagte Partei wendete ein, die Krankengeldbezugszeiten seien bei der Beurteilung des Vorliegens von 120 Kalendermonaten „einer“ Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach formeller Beendigung des Dienstverhältnisses lägen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Seit der durch das BudgetbegleitG 2011 erfolgten Novellierung des § 255 Abs 4 ASVG sollten zur Erleichterung der Erlangung des dort geregelten besonderen Tätigkeitsschutzes auf die erforderlichen 120 Kalendermonate auch Krankengeldbezugszeiten aus der Erwerbstätigkeit im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet werden. Es sollten nunmehr nicht nur Zeiten eines Krankenstands berücksichtigt werden, in denen noch Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber geleistet wird, sondern im Höchstausmaß von 24 Monaten auch Zeiten, in denen der Entgeltfortzahlungsanspruch schon erschöpft ist und nur noch Krankengeldanspruch besteht. Eine Änderung der ständigen Rechtsprechung, wonach von einer „Ausübung“ einer Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG aber nicht gesprochen werden kann, wenn das Dienstverhältnis schon rechtlich beendet ist, war offensichtlich nicht beabsichtigt. Daher ist auch nach dem BudgetbegleitG 2011 zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Rechtsprechung aufrechtzuerhalten, nach der für die Zeiten der Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung und auch des Krankenstands, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses liegen, schon deshalb nicht von einer „Ausübung“ der Tätigkeit gesprochen werden kann, weil das Dienstverhältnis rechtlich bereits beendet ist.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/voraussetzungen-fuer-die-zuerkennung-der-invaliditaetspension/)

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