Vorbeugender Unterlassungsanspruch des Errichters einer Starkstromleitung?
Der zukünftige Errichter einer Starkstromleitung hat nicht von vornherein ein Recht gegenüber einem Grundstückseigentümer, das diesem eine bestimmte Nutzung seiner Grundstücke untersagen würde.
Die Klägerin errichtet und betreibt überregionale Stromnetze zur elektrischen Energieübertragung. Mit Bescheid aus dem Jahr 2015 genehmigte die zuständige Landesregierung die Trassenführung einer von der Klägerin neu zu errichtenden Starkstromleitung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000). Diese führt ua über Grundstücke des Beklagten, auf denen dieser die Errichtung einer Hühnerstallanlage beabsichtigt. Dafür wurde dem Beklagten rechtskräftig die Baubewilligung erteilt. Der erstinstanzlich ergangene UVP-Bescheid ist bisher nicht rechtskräftig. Dagegen wurden zahlreiche Beschwerden ua auch vom Beklagten erhoben.
Die Klägerin will nun mit ihrer gegen den Beklagten gerichteten vorbeugenden Unterlassungsklage die Errichtung der bewilligten Hühnerstallanlage verhindern.
Das Berufungsgericht wies das Begehren der Klägerin ab.
Die dagegen erhobene Revision der Klägerin wies der Oberste Gerichtshof zurück. Dies begründete er damit, dass ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch grundsätzlich im Fall eines rechtswidrigen Eingriffs in eine fremde Rechtssphäre bzw einer rechtswidrigen Gefährdung einer solchen besteht. Unterlassungsklagen können etwa zum Schutz vor Eingriffen in absolut geschützte Rechte oder im Rahmen bestehender vertraglicher Schuldverhältnisse erhoben werden. Immer muss aber ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret drohen. Die Klägerin hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber kein Recht gegenüber dem Beklagten, das diesem eine bestimmte Nutzung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke untersagen würde. Die Klägerin hat keine Rechtsposition, die einem Anwartschaftsrecht oder einem aufschiebend bedingten Recht gleichkommt.
Ob die Rechtsposition der Klägerin mit der Rechtskraft der (UVP-)Genehmigung eine für ihr Begehren günstigere wäre oder (überhaupt erst) mit der Verbücherung vertraglich oder im Zwangsrechtsweg erworbener Leitungsdienstbarkeiten nach dem Starkstromwegegesetz 1968, weil auch mit der Baubewilligung allein noch kein Rechtstitel für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke geschaffen wird, sondern die Einleitung der (Zwangsrechts)Verfahren nach dem Starkstromwegegesetz das Vorliegen einer rechtskräftigen Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Starkstromwegegesetz voraussetzt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Die Klägerin erfüllt nämlich weder das eine noch das andere Kriterium.