Vorlage einer Reparaturrechnung als Voraussetzung für die Fälligkeit der Versicherungsleistung aus dem KFZ-Kaskoversicherungsvertrag?
Verlangt der KFZ-Kaskoversicherer vom Versicherungsnehmer für den Eintritt der Fälligkeit der Versicherungsleistung die Vorlage einer Rechnung über die Wiederherstellung, so ist diese Vereinbarung aufgrund § 15a Absatz 1 VersVG unzulässig.
Der klagende Versicherungsnehmer begehrt vom beklagten Kaskoversicherer die Kosten für die Behebung eines Vandalismusschadens an seinem Pkw. Er beabsichtige, die Reparatur in einer KFZ-Werkstätte vornehmen zu lassen.
Der Kaskoversicherer wendete ein, dass kein Vandalismusschaden am Fahrzeug eingetreten sei. Darüber hinaus sei die Fälligkeit der Leistung nicht gegeben, weil nach den Versicherungsbedingungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs erforderlich sei.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil zulässige Voraussetzung für die Fälligkeit der Versicherungsleistung die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung sei.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
Nach § 11 Abs 1 VersVG sind Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Von dieser gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung darf nach § 15a Absatz 1 VersVG nicht zum Nachteil eines Versicherungsnehmers abgewichen werden. Die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Pflicht zur Vorlage einer Reparaturrechnung geht jedenfalls bei generalisierender Betrachtung über die allein zulässigen nötigen Erhebungen des Versicherers hinaus, weicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung ab und ist daher ungültig.