Vorrang auf Privatparkplatz im Auhofcenter in Wien
Der Oberste Gerichtshof hatte in zwei völlig gleichgelagerten Fällen die von den jeweiligen Vorinstanzen unterschiedlich gelöste Frage zu klären, ob unter den konkreten örtlichen Gegebenheiten der Rechtsvorrang gilt.
Die Fläche des Privatparkplatzes ist überwiegend überbaut. Die überdachten Abstellplätze sind seitlich nicht durch Mauern, sondern durch Säulen begrenzt, auf denen das darüber befindliche Gebäude ruht. Sowohl am 5. 12. 2009 als auch am 7. 5. 2011 ereigneten sich Unfälle, als ein vom überdachten Bereich des Parkplatzgeländes (von rechts) kommender Pkw gegen ein außerhalb desselben auf einer Zufahrtstraße fahrendes Taxi stieß.
Im einen Fall entschieden sich die Vorinstanzen für den Vorrang des Taxis, weil der Unfallgegner aus einer untergeordneten Verkehrsfläche gekommen sei; im anderen Fall gingen sie vom Rechtsvorrang des aus dem überdachten Bereich kommenden Pkws aus.
Der Oberste Gerichtshof schloss sich der ersteren Rechtsansicht an. Entscheidend seien die objektiven Kriterien. Die unter dem gedeckten Bereich des Parkplatzes liegende Ausfahrt vermittle dem Verkehrsteilnehmer bei objektiver Betrachtung den Eindruck einer Garagenausfahrt und – trotz der Säulen – einer räumlichen Abgrenzung zur Zufahrtstraße. Dies spreche für den Vorrang des die Zufahrtstraße benützenden Fahrzeugs.