Vorschriften des Bankwesengesetzes zur Vermeidung der Geldwäsche sind keine Schutzgesetze zugunsten einzelner geschädigter Opfer aus einer Vortat
Die Kläger überwiesen größere Geldbeträge auf das Konto ihres Vermögensberaters zum Zweck der Veranlagung. Da sich der Vermögensberater verschuldete, verwendete er die Kundengelder für sich selbst. Für die Schädigung der Kläger und rund 100 weiterer Kunden wurde der Vermögensberater wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs strafgerichtlich verurteilt. Die Kläger begehren von der Bank des Vermögensberaters Schadenersatz für den von ihnen erlitten Kapitalverlust. Sie stützen ihr Begehren auf die Verletzung der Kontroll- und Anzeigepflichten nach den Bestimmungen der §§ 39 ff des Bankwesengesetzes.
Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen. Der Zweck der fraglichen Sorgfaltspflichten des Bankwesengesetzes liege in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Schutzzweck dieser Vorschriften sei damit auf die Verfolgung von Allgemeininteressen, nicht aber auch auf den Schutz der einzelnen Opfer vor Vermögensnachteilen aus den Vortaten, die einer Geldwäschehandlung vorangingen, gerichtet. Ihnen komme daher kein spezifischer Individualschutzzweck zugunsten einzelner Geschädigter im Sinn des § 1311 ABGB zu. Durch die Einbeziehung der Eigengeldwäscherei (der Geldwäscher hat die strafbare Vortat selbst begangen) in den Geldwäschebegriff sei es zu keiner inhaltlichen Ausdehnung der Sorgfaltspflichten der Banken gekommen.