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Vorschuss für eine zukünftige Reparatur ist kein „Körberlgeld“

 
 

Vorweg zugesprochene Reparaturkosten sind ein Vorschuss. Dem Werkbesteller soll damit eine Sanierung ermöglicht werden, ohne auf eigenes Kapital greifen zu müssen. Wer nicht reparieren lässt, muss den Vorschuss (teilweise) zurückzahlen. Behalten werden darf nur jener Betrag, um den der objektive Wert der Sache (oder Leistung) durch den Mangel oder die Beschädigung vermindert wurde.

Die klagende GmbH verweigerte – nach Herstellung von Estrich und Beschichtungen in den Betriebsräumen des beklagten Landwirts vor rund zehn Jahren – deren Verbesserung. In einem Vorprozess wurden dem Landwirt – nach Begutachtung der (bis heute nicht behobenen) Mängel – die für die Mängelbehebung erforderlichen Kosten zugesprochen und in der Folge bezahlt.

Die GmbH begehrt nun die Rückzahlung, weil der Beklagte die Mängel bisher weder saniert hat, noch beabsichtigt dies zu tun. Der Beklagte meint, er dürfe den zugesprochenen Betrag unabhängig von einer Mängelbehebung behalten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, es sei in den Entscheidungen im Vorprozess nicht auf eine bloß vorschussweise Gewährung eingegangen worden, sondern der Geldbetrag „unbedingt“ zugesprochen worden.

Der Oberste Gerichtshof korrigierte diese Ansicht und hob die Urteile der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung auf.

Ein Werkunternehmer, der mangelhaft arbeitet und die Verbesserung verweigert, muss dem Werkbesteller einen Vorschuss für die Sanierung zahlen. Ein Ersatz von Kosten einer gar nicht beabsichtigten (rein fiktiven) Reparatur steht hingegen nicht zu, weil dies der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechts widerspricht. Wird Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur gewährt, handelt es sich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig ist; einer ausdrücklichen Bezeichnung „als Vorschuss“ bedarf es nicht. Das im Vorprozess ergangene Urteil ist nicht – ohne Grund – so auszulegen, dass es von der herrschenden Rechtsprechung abgeht. Aus seinem Gesamtzusammenhang ergibt sich die Auferlegung der Zahlung eines Vorschusses. Der Werkbesteller soll mit diesen Mitteln aber auch tatsächlich verbessern (lassen). Unterbleibt die Reparatur, muss er – weil mit der Zahlung des Vorschusses gleichzeitig die durch eine Beschädigung oder einen Mangel verursachte Wertminderung abgedeckt wird – jedoch nur die darüberhinausgehende Differenz zurückzahlen; der Besteller ist durch die Zahlung ja nur insoweit ungerechtfertigt bereichert. Die Höhe der Differenz muss hier noch ermittelt werden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorschuss-fuer-eine-zukuenftige-reparatur-ist-kein-koerberlgeld/)

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