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Vorvertraglichkeit in der Rechtsschutzversicherung

 
 

Bereits die fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG durch den Lebensversicherer und nicht erst dessen Bestreitung der Wirksamkeit des – außerhalb der Frist  des § 165a  VersVG – erklärten  Rücktritts des Versicherungsnehmers und die darauf gestützte Ablehnung der Rückabwicklung ist der maßgebliche Verstoß.

Der Versicherungsnehmer schloss 2006 einen Lebensversicherungs- und 2008 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab. 2016 erklärte er, gestützt auf eine fehlerhafte Belehrung nach § 165a VersVG durch den Lebensversicherer seinen Rücktritt. Der Lebensversicherer lehnte die Rückabwicklung ab. Vom beklagten Rechtsschutzversicherer begehrt der Versicherungsnehmer nunmehr die Deckung für die Rückforderung der von ihm geleisteten Lebensversicherungsprämien samt Zinsen.

Das Berufungsgericht wies das  Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht des beklagten Rechtsschutzversicherers in diesem Rechtsstreit wegen Vorvertraglichkeit ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht.

Bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung liegt der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Die Bestreitung der Wirksamkeit des Rücktritts und die vom Lebensversicherer darauf gestützte Ablehnung der Rückabwicklung sind als Auseinandersetzung gerade über die Rechtsfolgen der behaupteten fehlerhaften Belehrung deren konsequente Folge. Der erst danach erfolgte Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags deckt dieses bereits zuvor bestehende Risiko nicht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorvertraglichkeit-in-der-rechtsschutzversicherung/)

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