Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Vorweggenommener Deckungsprozess in der Haftpflichtversicherung

 
 

Auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess ist Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt.

Der private Haftpflichtversicherungsvertrag der Klägerin schließt die Deckung von Schadenersatzverpflichtungen von Personen aus, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben (Art 7.2 AHVB 2012). Die Geschädigte erhob Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin, weil diese sie vorsätzlich am Körper verletzt hätte. Das Strafverfahren gegen die Klägerin, dem sich die Geschädigte als Privatbeteiligte anschlossen hatte, wurde mangels ausreichend sicheren Schuldbeweises eingestellt.

Die Klägerin begehrt Deckung. Sie habe die Körperverletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren übereinstimmend statt.

Der Oberste Gerichtshof änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinne ab. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig, sodass der Beurteilung der vom Geschädigten behauptete Sachverhalt zu Grunde zu legen ist. Von diesem Grundsatz ist auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess nicht abzugehen, andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. Sollte in einem späteren Haftpflichtprozess die Geschädigte ihren Anspruch abweichend davon auf fahrlässige Körperverletzung stützen oder wäre dies das Ergebnis des Haftpflichtprozesses, so ist dies als neue (gesonderte) Anspruchserhebung gegenüber dem Haftpflichtversicherten zu werten, die vom Versicherer ohne Bindung an den vorliegenden Deckungsprozess zu prüfen ist.

Zum Volltext im RIS.

 

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorweggenommener-deckungsprozess-in-der-haftpflichtversicherung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710