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Vorwurf der Beschäftigung von „Schwarzarbeitern“ ist ehrenrührig

 
 

Mit der Behauptung, der Privatankläger beschäftige „Schwarzarbeiter“, wird diesem ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen.

Der Angeklagte hatte dem Privatankläger gegenüber der Krankenkasse wider besseres Wissen vorgeworfen, dieser hätte „Schwarzarbeiter“ beschäftigt.

Das Erstgericht vertrat den Rechtsstandpunkt, dass prinzipiell nur der Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung den Tatbestand nach § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB erfüllen könnten. Das Berufungsgericht schränkte insoweit ein, als auch massive Gesetzwidrigkeiten „wie zB Ehebruch, Prostitution oder Rauschgiftkonsum“ in der Regel als unehrenhaft anzusehen wären. Die im vorliegenden Fall zu Unrecht vorgehaltene Verwaltungsübertretung überschreite aber diese Grenze zu einer „massiven Gesetzwidrigkeit“ noch nicht.

Der Oberste Gerichtshof gab einer gegen diese rechtlichen Beurteilungen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes statt.

Danach ist bei der Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft eine streng auf die Umstände des Einzelfalls abstellende differenzierende Betrachtung geboten. Eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Vorsatztat stellt ein (als Inbegriff zu verstehendes) Richtmaß für die Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft dar. Doch sind auch gerichtlich strafbare Fahrlässigkeitsdelikte und Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB ausgenommen. Denn abhängig vom konkreten Vorwurf kann – bei gebotener Zugrundelegung eines normativen Maßstabes – ein gesetzwidriges Verhalten mit einer deutlich ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung der sozialen Wertschätzung verbunden sein. Die Wiederholung des gesetzwidrigen Verhaltens über einen längeren Zeitraum, zugrunde liegende niedrige Motive, die Ausnützung einer Vertrauensstellung, die Erlangung unberechtigter Vorteile oder das Herbeiführen einer erhöhten Gefahrenlage für fremde Rechtsgüter können ein Verhalten als solcherart unehrenhaft erscheinen lassen.

Mit dem Vorwurf, der Privatankläger habe mehrere Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten „schwarz“ beschäftigt und dadurch § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG zuwider gehandelt, wurde im Hinblick auf den damit verbundenen gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt. Die inkriminierten Äußerungen sind daher als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu beurteilen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorwurf-der-beschaeftigung-von-schwarzarbeitern-ist-ehrenruehrig/)

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