Vorwurf des fundamentalistischen Islam als Kreditschädigung
Die wahrheitswidrige Behauptung, jemand sei bekennendes Mitglied der AKP und glühender Verehrer von Erdogan, fordere für die Wirtschaftskammer-Wahlen das Scharia-Recht und Fatwas für die österreichische und europäische Wirtschaft ist kreditschädigend iSd § 1330 Abs 2 ABGB.
Beide Parteien sind Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien. Der Beklagte äußerte tatsachenwidrig auf der Facebookseite des Wirtschaftsbunds, der Kläger sei bekennendes Mitglied der AKP und glühender Verehrer von Erdogan, fordere für die Wirtschaftskammer-Wahlen das Scharia-Recht und Fatwas für die österreichische und europäische Wirtschaft.
Die Vorinstanzen gaben der auf Unterlassung und Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptungen sowie Veröffentlichung des Widerrufs auf der Facebookseite gerichteten Klage statt.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Wenn die Vorinstanzen die auszugsweise wiedergegebenen Äußerungen der Beklagten dahin verstanden, dass damit dem Kläger unterstellt werde, dieser hänge einer fundamentalistischen Richtung des Islam an und seine politischen Ansichten seien für den Rechtsstaat gefährlich und er wolle demokratische Wahlregeln durch islamische Religionsgesetze ablösen, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.