Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Kein Wegfall bei Bezug von Folgeprovisionen durch einen Versicherungsmakler.
Der Kläger, der von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erhält, bezieht nach Beendigung seiner langjährigen Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler weiterhin Folgeprovisionen aus noch in seiner aktiven Zeit abgeschlossen Verträgen. Er hat deshalb laut Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2004 aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielt.
Die beklagte Partei sprach daraufhin mit Bescheid aus, dass der Pensionsanspruch des Klägers für die Zeit vom 1.1.2004 bis 30.11.2004 wegfalle und der Kläger zur Rückzahlung eines Überbezuges von € 18.168,25 verpflichtet sei.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und erkannten die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im bisherigen Ausmaß über den 31.12.2003 hinaus weiter zu gewähren und von der Rückforderung des Betrages von € 18.168,25 Abstand zu nehmen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei keine Folge. Die Ansprüche des Klägers auf Folgeprovisionen aus Versicherungsverträgen, die noch während der Zeit seiner aktiven Tätigkeit als Versicherungsmakler abgeschlossen worden seien, seien nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG anzusehen und führten daher auch nicht zum Wegfall seines Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Bei der Frage der Pensionsgewährung im Sozialversicherungsrecht komme es im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht darauf an, wann jemandem das Geld zugeflossen sei, sondern ausschlaggebend sei, wann die entsprechende Leistung erbracht worden sei.