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Vorzeitiges Anzünden eines Osterfeuers – Haftung mehrerer Mittäter für die Körperverletzung eines Bewachers

 
 

Solidarische Haftung der Beteiligten auch ohne Nachweis einer eigenen, die Verletzung des Bewachers (mit-)verursachenden Handlung.

In der Nacht vor dem Karsamstag versuchte eine Gruppe junger, alkoholisierter Männer, darunter die vier Beklagten, die auf der Liegenschaft des Klägers für das geplante Osterfeuer zusammengetragenen Holzhaufen vorzeitig anzuzünden. Sie schütteten aus zwei mitgebrachten Kanistern Benzin über die Feuerhaufen und setzten diese mit einem Feuerzeug in Brand. Für den herbeieilenden Kläger und die ihn begleitenden Personen stellte sich die Situation als bedrohliches Szenario dar. Die Beklagten standen inmitten der an mehreren Stellen lodernden Flammen, der Erstbeklagte drehte sich mit einem Benzinkanister und einem Feuerzeug in der Hand im Kreis und schüttete weiter Benzin auf das Feuer. Seine Kleidung hatte bereits Feuer gefangen und einer der Beklagten begann an der Hand zu brennen.

Der Kläger und seine Begleiter sahen großen Handlungsbedarf und wollten dieser Gefahrensituation ein Ende zu setzen. Die Beklagten leisteten den lautstarken Aufforderungen des Klägers, „den Blödsinn zu lassen“ und „zu verschwinden“, nicht Folge. Aus dem Versuch des Klägers, einzelne Beklagte vom Feuer wegzuzerren, entwickelte sich deren handgreifliche Gegenwehr, an der alle vier Beklagten teilnahmen. Einer der Beklagten stieß den Kläger von sich weg und ein anderer riss ihn zu Boden. Der Zweitbeklagte und ein weiterer der vier Beklagten, der nicht konkret ausgemacht werden konnte, traten mit den Füßen auf den am Boden liegenden Kläger ein, wodurch dieser am rechten Bein einen Knöchel- und Wadenbeinbruch erlitt.

Der Kläger begehrte von allen vier Beklagten solidarisch für die bei dieser tätlichen Auseinandersetzung erlittene Körperverletzung Schadenersatz.

Die Vorinstanzen bejahten die solidarische Haftung aller vier Beklagten dem Grunde nach und gaben dem Klagebegehren zum Großteil auch der Höhe nach statt.

Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das Teil-Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision zurück.

Er verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach mehrere Mittäter für einen Schaden nicht nur dann solidarisch haften, wenn ein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand; jeder einzelne Beteiligte haftet vielmehr auch dann für den gesamten entstandenen Schaden, wenn zwischen ihnen Einvernehmen über die gemeinsame Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Das Berufungsgericht leitete aus dem Verhalten der (einzelnen) Beklagten ab, dass sich deren gemeinsames Vorhaben nicht nur auf das Betreten der fremden Liegenschaft und den Versuch des vorzeitigen Anzündens unter besonders gefährlichen Bedingungen beschränkte, sondern auch das – nicht zu rechtfertigende – Leisten gewaltsamen Widerstands gegen angemessene Abwehrmaßnahmen umfasste. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar. Es haben daher neben dem Zweitbeklagten auch der Erst-, Dritt- und Viertbeklagte solidarisch zu haften.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorzeitiges-anzuenden-eines-osterfeuers-haftung-mehrerer-mittaeter-fuer-die-koerperverletzung-eines-bewachers/)

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