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Waisenpension auch bei Heimunterbringung eines Stiefkindes

 
 

Anspruch auf Waisenpension auch bei Unterbringung eines Stiefkindes in einem Heim im Rahmen einer freiwilligen Erziehungshilfe.

Die am 5.1.1985 geborene Klägerin wurde zunächst im gemeinsamen Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters betreut. Seit 4.4.1994 befand sich die Klägerin im Rahmen einer freiwilligen Erziehungshilfe (§ 29 JWG) in einem Schülerinternat in voller Erziehung (§ 28 JWG).Als die Mutter der Klägerin ankündigte, ihre Tochter wieder in Eigenpflege übernehmen zu wollen, wurde den Eltern mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 10.3.1995 die Obsorge entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Als der Stiefvater der Klägerin am 28.8.1997 verstarb, beantragte sie die Gewährung einer Waisenpension ab 29.8.1997.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, Stiefkinder würden gemäß § 252 Abs 1 Z 4 ASVG in der zum Stichtag 1.9.1997 geltenden Fassung nur dann als Kinder gelten, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft lebten. Die ständige Hausgemeinschaft bestehe unter anderem dann weiter, wenn sich das Kind „auf Anordnung der Jugendfürsorge“ oder des Pflegschaftsgerichtes in Pflege eines Dritten befinde. Diese Voraussetzung läge für die Zeit der freiwilligen Erziehungshilfe von April 1994 bis zum Wirksamwerden des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vom 10.3.1995 nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und bejahte einen Anspruch der Klägerin auf Waisenpension für den Zeitraum vom 29.8.1997 bis zum 5.1.2003. Er vertrat im wesentlichen die Auffassung, es könne im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck (Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes des Stiefkindes) keinen Unterschied machen, ob sich das Stiefkind aufgrund einer Anordnung des Vormundschaftsgerichtes oder auf Grund einer freiwilligen Erziehungshilfe in Pflege eines Dritten befunden habe. Es spreche alles dafür, die Unterbringung des Stiefkindes in einem Heim aufgrund einer freiwilligen Erziehungshilfe (§ 29 JWG) in voller Erziehung (§ 28 JWG) als Maßnahme „auf Anordnung der Jugendfürsorge“ zu verstehen. Die Klägerin habe daher bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres (5.1.2003) Anspruch auf Waisenpension.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/waisenpension-auch-bei-heimunterbringung-eines-stiefkindes/)

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