Wann verjährt Ersatzanspruch des Bundes gegen den Verursacher eines Waldbrands?
Die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch des Bundes gegen den Verursacher eines Waldbrands (in der Steiermark) beginnt mit der Kenntnis des Bundes von Schaden und Schädiger zu laufen.
Der Beklagte verursachte in der Steiermark einen Waldbrand. Zu dessen Bekämpfung waren zwei Freiwillige Feuerwehren im Einsatz, denen dadurch Kosten und Schäden (ein abgestürztes Einsatzfahrzeug) entstanden. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft verpflichtete über Antrag der Feuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes mit Bescheid die Republik Österreich (Landwirtschaftsministerium) zum Ersatz der Kosten der Feuerwehren. Der Bund (Landwirtschaftsministerium) erfuhr vom Waldbrand und dessen Verursacher erst mit Bescheidzustellung.
Der Bund brachte gegen den Beklagten die Klage auf Feststellung dessen Haftung für alle Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Waldbrand ein. Die Klage wurde zwar später als drei Jahre nach dem Waldbrand, aber vor Ablauf von drei Jahren ab Bescheidzustellung an das Landwirtschaftsministerium beim Erstgericht eingebracht.
Der Beklagte wandte Verjährung ein.
Das Erstgericht fällte ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO und sprach aus, der Anspruch sei nicht verjährt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Er führte aus, aus den einschlägigen Bestimmungen des Stmk Waldschutzgesetzes lasse sich eine Ersatzpflicht des Verursachers eines Waldbrands gegenüber dem Bund in jenem Ausmaß ableiten, in dem der Verursacher des Waldbrands gegenüber den Feuerwehren bzw den geschädigten Waldeigentümern schadenersatzpflichtig wäre, wenn nicht der Bund nach den Vorschriften des Stmk Waldschutzgesetzes diesen Schaden zu ersetzen hätte. Die Verjährung dieses Ersatzanspruchs des Bundes sei entsprechend der Rechtsprechung zur Legalzessionsnorm des § 332 ASVG zu beurteilen. Danach beginne die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit Kenntnis des Bundes vom Schaden und vom Schädiger; auf die (frühere) Kenntnis der Feuerwehren komme es nicht an. Die Verjährungsfrist habe daher nicht vor der Bescheidzustellung an das Landwirtschaftsministerium zu laufen begonnen und sei daher bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen.
Weiters sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass bei einem Zwischenurteil zur Verjährung, das es erst seit 1.5.2011 gibt (§ 393a ZPO), die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten ist (so schon 3 Ob 162/12p).