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Was steht einer Ehefrau für ihre Mitarbeit im Betrieb des Mannes zu?

 
 

Als Vergütung für die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten steht gemäß § 98 ABGB ein angemessener Anteil an einem (gemeinsam) erzielten Gewinn zu. Überschüsse, die für notwendige Investitionen verwendet oder angespart werden, stellen keinen Gewinn dar.

Der Ehemann hatte von seinen Eltern einen Hotel- und Restaurantbetrieb samt Betriebsliegenschaft übernommen und beabsichtigte, die bisherige Gepflogenheit fortzusetzen, die erwirtschafteten Überschüsse anzusparen und in einem Intervall von rund 20 Jahren für größere Investitionen zu verwenden, um konkurrenzfähig zu bleiben.

Seine Frau arbeitete bis zu ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung fast 6 Jahre regelmäßig im Unternehmen mit. Sie war offiziell als Arbeitnehmerin angemeldet und verdiente in diesem Zeitraum ca 41.000 EUR netto.

Der Mann sparte rund 485.000 EUR aus den Erträgnissen des Unternehmens auf einem Sparbuch an.

Im Zuge des Scheidungsverfahrens verlangte die Frau 200.000 EUR als Abgeltung für ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die im betreffenden Zeitraum angesparten Beträge.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Da der Anspruch nach § 98 ABGB einem Gewinnbeteiligungsanspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis ähnle, seien die im Zeitraum ihrer Mitarbeit erwirtschafteten und angesparten Beträge grundsätzlich zu teilen, womit ihr die Hälfte des Gewinns gebühre. Auch wenn davon der bezogene Lohn abgezogen werde, blieben 200.000 EUR zugunsten der Frau übrig. Zukünftig angedachte Sanierungsarbeiten könnten den erzielten Gewinn nicht schmälern, weil es im Ermessen des Mannes läge, ob er zukünftige Sanierungsarbeiten mit den Ersparnissen finanzieren wird.

Der Oberste Gerichthof trat dieser Rechtsansicht nicht bei, hob die stattgebenden Urteile auf und trug dem Erstgericht ergänzende Sachverhaltserhebungen auf.

Hätte der Mann die jährlichen Betriebserlöse nicht angespart, sondern für laufende Investitionen in die Erhaltung und Sanierung verwendet, wäre kein Gewinn verblieben, an dem die Frau partizipieren könnte. Für Investitionen, die in größeren Zeitabständen in einem Zug vorgenommen werden, könne nichts anderes gelten.

Andererseits könne dem unternehmerisch tätigen Ehegatten auch nicht die Möglichkeit offen stehen, nach Gutdünken Betriebserlöse ohne ausreichende kaufmännische Rechtfertigung für unsichere zukünftige Investitionen beiseite zu legen. Ein „echter“ Gewinn liege nicht vor, wenn angespartes Geld nach dem festgestellten Willen des Unternehmers für die Vornahme in naher Zukunft erforderlicher Sanierungsarbeiten am Betriebsobjekt reserviert sei. Dieses Geld stehe eben gerade nicht für eine Ausschüttung zur Verfügung.

Es werde daher genauer zu prüfen sein, ob der Mann tatsächlich die Rücklagen gebildet hat, um sie in naher Zukunft im Zuge einer größeren Investition für die Erneuerung des Betriebsobjekts zu verwenden. Dabei seien allerdings Investitionen, die über die Wiederherstellung des früheren Zustands wesentlich hinausgehen, grundsätzlich nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.

Letztlich werde auch zu prüfen sein, welcher Anteil den beiden Ehegatten an einem allenfalls feststellbaren Gewinn zukommt. Einerseits komme es dabei auf das zeitliche und qualitative Ausmaß der Arbeit im Unternehmen an, andererseits sei zu Unrecht auch nicht berücksichtigt worden, dass der Mann neben seiner Arbeitskraft auch das zur Gewinnerzielung erforderliche Betriebskapital in Gestalt der Betriebsliegenschaft und des Unternehmens bereitgestellt hat.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/was-steht-einer-ehefrau-fuer-ihre-mitarbeit-im-betrieb-des-mannes-zu/)

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