Wechsel der Bank Austria Creditanstalt AG vom Sparkassenverband zum Bankenverband
er Wechsel der Bank Austria Creditanstalt AG vom Sparkassenverband zum Bankenverband führt zu einem Wechsel des anwendbaren Kollektivvertrags. Allerdings darf das den Angestellten auf Grund des bisher geltenden Kollektivvertrags gebührende Entgelt nicht geschmälert werden.
Mit 12. 10. 2004 erklärte die Bank Austria Creditanstalt AG (BA-CA) ihren Austritt aus dem Österreichischen Sparkassenverband. Gleichzeitig trat sie dem Verband österreichischer Banken und Bankiers (Bankenverband) bei. Damit stellt sich die Frage, ob dieser Verbandwechsel zur Folge hat, dass auf die 11.000 Angestellten der BA-CA nicht mehr der vom Sparkassenverband abgeschlossene Sparkassenkollektivvertrag sondern der – für die Arbeitnehmer ungünstigere – vom Bankenverband abgeschlossene Banken-Kollektivvertrag anwendbar ist.
Sowohl der Österreichische Gewerkschaftsbund als auch der Bankenverband erhoben beim Obersten Gerichtshof Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASGG, mit denen sie eine Klärung dieser Frage anstrebten. Der Österreichische Gewerkschaftsbund steht auf dem Standpunkt, dass für die Angestellten der BA-CA nach wie vor der Sparkassen-Kollektivvertrag und die auf Grund einer in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Ermächtigung abgeschlossene „Betriebsvereinbarung 1969″ zu gelten haben. Der Bankenverband hingegen beantragte die Feststellung, dass nunmehr ausschließlich der Banken-Kollektivvertrag anzuwenden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab beiden Feststellungsanträgen teilweise statt und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Der Bankenverband ist für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank“ zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig. Wechselt eine Sparkassen-Aktiengesellschaft – wie die BA-CA – wirksam vom Sparkassenverband zum Bankenverband, ist daher mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt.
Da der ursprünglich in Geltung gestandene Sparkassen-Kollektivvertrag durch den Verbandswechsel unanwendbar geworden ist, fällt die auf Grund dessen Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ersatzlos und ohne Nachwirkungen weg.
Beruht der Wechsel des freien Berufsverbands allerdings – wie hier – auf einer freien, nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungenen Entscheidung des Arbeitgebers und wird dadurch ein Kollektivvertragswechsel mit beträchtlichen Folgen für die Arbeitnehmer bewirkt, entspricht es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass – in analoger Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG – trotz Anwendbarkeit des Banken-Kollektivvertrags das den Angestellten bisher für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt des ursprünglichen Kollektivvertrags nicht geschmälert werden darf. Dieser Vertrauensschutz und das daraus abgeleitete Verbot der Entgeltschmälerung gilt auch für die auf der kollektivvertraglichen Ermächtigung beruhende, durch den Kollektivvertragswechsel außer Kraft getretene Betriebsvereinbarung.
Zum Volltext 9 ObA 127/04y im RIS
Zum Volltext 9 ObA 128/04w im RIS